In Kürze
Der Firmenwert (auch: Geschäftswert) beschreibt den immateriellen Mehrwert eines Unternehmens, der über den in der Bilanz ausgewiesenen Substanzwert hinausgeht. Er spielt vor allem beim Kauf oder Verkauf eines Unternehmens eine wichtige Rolle und beeinflusst Bilanzstruktur, Abschreibungen und Jahresergebnis.
Definition
Der Firmenwert ist ein handelsrechtlicher Begriff und bezeichnet einen entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens. Er umfasst immaterielle Faktoren wie den guten Ruf des Unternehmens, langjährige Kundenbeziehungen, eine qualifizierte Belegschaft oder eine starke Marke — also alles, was sich nicht körperlich anfassen, aber dennoch bewerten lässt.
Rechnerisch ergibt sich der Firmenwert aus der Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis (bzw. dem Ertragswert) und dem Substanzwert des Unternehmens. Der Substanzwert ist die Summe aller tatsächlichen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden. Der Ertragswert spiegelt die Ertragskraft wider und wird auf Basis des durchschnittlichen Reinertrags der letzten fünf Jahre berechnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt dabei nur die Hälfte der errechneten Differenz als anzusetzender Firmenwert.
Voraussetzung für den bilanziellen Ansatz ist ein entgeltlicher Erwerb im Rahmen eines Unternehmenskaufs (z. B. Asset Deal). Man spricht dann vom derivativen (gekauften) Firmenwert. Wichtig: Der Firmenwert kann nicht allein verkauft werden — er ist stets an das gesamte Unternehmen gebunden und begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Zahlungsströme oder Nutzung einzelner Vermögenspositionen.
Abzugrenzen ist der derivative Firmenwert vom originären Firmenwert, also selbst geschaffenen immateriellen Werten, die nicht entgeltlich erworben wurden und nicht aktiviert werden dürfen.
Für die bilanzielle Behandlung gelten folgende Regeln:
- § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB — Grundlage für den Ansatz als Vermögensgegenstand in der Handelsbilanz.
- § 255 Abs. 4 HGB — Handelsrechtlich besteht ein Wahlrecht zur Aktivierung; wird der Firmenwert angesetzt, muss er jährlich mit mindestens 25 % abgeschrieben werden.
- § 255 Abs. 1 HGB — Bewertungsvorschrift für Anschaffungskosten.
- Steuerrecht (Maßgeblichkeitsgrundsatz) — In der Steuerbilanz besteht ein Aktivierungsgebot: Der Firmenwert muss in voller Höhe angesetzt werden.