In Kürze
Freiwillige soziale Leistungen sind Extras, die ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten gewährt, ohne dazu gesetzlich, tariflich oder anderweitig verpflichtet zu sein. Typische Beispiele sind ein Firmenwagen, Zuschüsse zur Altersvorsorge oder kostenlose Mahlzeiten.
Definition
Freiwillige soziale Leistungen sind alle Leistungen des Arbeitgebers, auf die Arbeitnehmer keinen rechtlichen Anspruch haben — weder aus einem Gesetz noch aus einem Tarifvertrag oder einer anderen Vorschrift. Der Arbeitgeber entscheidet also selbst, ob und in welcher Höhe er solche Leistungen erbringt.
Typische Ziele dieser Leistungen sind die Bindung von Mitarbeitenden ans Unternehmen, die Gewinnung von Fachkräften, die Steigerung der Motivation sowie die Verbesserung des Betriebsklimas.
Ob eine freiwillige soziale Leistung steuer- und sozialversicherungspflichtig ist, hängt vor allem davon ab, wessen Interesse im Vordergrund steht. Liegt der Nutzen überwiegend beim Unternehmen (sogenanntes betriebliches Interesse), kann die Leistung steuer- und sozialversicherungsfrei sein. Je höher der Wert der Leistung, desto eher wird angenommen, dass der persönliche Vorteil des Arbeitnehmers überwiegt — und die Leistung damit abgabepflichtig wird.
Zu den häufig gewährten freiwilligen sozialen Leistungen gehören unter anderem:
- Betriebliche Altersvorsorge (z. B. Direktversicherung)
- Firmenwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit
- Firmenhandy oder Firmenkreditkarte
- Zuschüsse zu Fahrtkosten oder einer BahnCard
- Arbeitsessen und Kantinenleistungen
- Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier)
- Arbeitskleidung über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus
- Fortbildungen, Fachliteratur und Gesundheitsvorsorge
- Kindergartenzuschüsse, Werkswohnungen oder Sporteinrichtungen
Für viele dieser Leistungen gelten gesetzliche Freibeträge oder Pauschalierungsmöglichkeiten. So sind Betriebsveranstaltungen bis zu 110 Euro pro Person und maximal zwei Mal im Jahr steuerfrei (§ 19 EStG i. V. m. den Lohnsteuer-Richtlinien). Aufmerksamkeiten bis 60 Euro bleiben ebenfalls abgabefrei. Geldzuwendungen hingegen sind stets steuer- und sozialversicherungspflichtig — unabhängig von ihrer Höhe.
Wichtig: Gewährt ein Arbeitgeber eine freiwillige Leistung, darf er einzelne Arbeitnehmer aus vergleichbaren Gruppen nicht willkürlich schlechter stellen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch bei freiwilligen Leistungen.