In Kürze
Die freiwillige Rentenversicherung ermöglicht es bestimmten Personen, ohne gesetzliche Pflicht eigene Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. So können Rentenansprüche aufgebaut oder bestehende Ansprüche verbessert werden.
Definition
Wer nicht versicherungspflichtig ist, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern. Die rechtliche Grundlage bildet § 7 SGB VI.
Zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind grundsätzlich folgende Personengruppen:
- Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und nicht versicherungspflichtig sind – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit
- Deutsche Staatsangehörige im Ausland, unabhängig davon, ob sie dort arbeiten oder versichert sind
- Ausländer in einem EU- oder EWR-Staat, wenn sie nach europäischem Recht dazu berechtigt sind und mindestens einen Beitrag in der deutschen Rentenversicherung geleistet haben
- Beamte und Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, die von der Versicherungspflicht befreit sind – seit dem 11. August 2010 ist auch für sie die freiwillige Versicherung möglich
Ausgeschlossen ist die freiwillige Versicherung, wenn jemand bereits eine volle Altersrente bezieht und die Regelaltersgrenze überschritten hat (§ 7 Abs. 2 SGB VI).
Die Beitragshöhe können freiwillig Versicherte selbst wählen. Sie richtet sich nach dem jeweils geltenden Beitragssatz sowie der Beitragsbemessungsgrenze (§ 161 Abs. 2 SGB VI). Im Jahr 2023 lag der Mindestbeitrag bei 96,72 Euro und der Höchstbeitrag bei 1.357,80 Euro monatlich.
Geringfügig Beschäftigte, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, haben die Möglichkeit, die Rentenversicherung freiwillig fortzuführen. Da seit dem 1. Januar 2013 für Minijobs grundsätzlich Versicherungspflicht gilt, lohnt es sich, die Vor- und Nachteile eines Verzichts sorgfältig abzuwägen.