In Kürze
Stiefkinder und Enkelkinder können über die gesetzliche Krankenversicherung eines Familienmitglieds beitragsfrei mitversichert sein – entweder weil sie im gemeinsamen Haushalt leben oder weil das Mitglied den überwiegenden Teil ihres Unterhalts trägt.
Definition
Die Familienversicherung ermöglicht es, Kinder ohne eigenen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung mitzuversichern. Bei Stiefkindern und Enkeln gelten dabei besondere Voraussetzungen.
Aufnahme in den Haushalt: Stiefkinder und Enkelkinder sind familienversichert, wenn sie dauerhaft in den Haushalt des Mitglieds aufgenommen wurden. Es muss eine auf längere Zeit angelegte häusliche Gemeinschaft bestehen, in der das Kind betreut und versorgt wird.
Überwiegender Unterhalt bei getrenntem Wohnen: Leben das Kind und das Mitglied nicht zusammen, ist eine Familienversicherung trotzdem möglich – wenn das Mitglied mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs des Kindes selbst trägt.
Als Maßstab gilt der gesetzliche Mindestunterhalt nach § 1612a BGB. Dieser wird durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz alle zwei Jahre neu festgelegt und richtet sich nach dem Alter des Kindes:
- Bis 5 Jahre: 480 € monatlich (2025)
- 6 bis 11 Jahre: 554 € monatlich (2025)
- 12 bis 17 Jahre: 649 € monatlich (2025)
Das Mitglied muss mehr als die Hälfte dieses Mindestunterhalts aus eigenen Mitteln aufbringen. Eigene Einkünfte des Kindes oder Zahlungen anderer Personen – etwa des leiblichen Elternteils oder BAföG-Leistungen – werden dabei nicht angerechnet.
Der höhere Unterhaltsbetrag der nächsten Altersstufe gilt ab dem Monatsbeginn, in dem das Kind das entsprechende Lebensjahr vollendet.