Familienversicherung - Wahlrecht

In Kürze

Sind die Voraussetzungen für eine Familienversicherung bei mehreren Krankenkassen erfüllt, haben die Mitglieder ein Wahlrecht. Bei Kindern gesetzlich versicherter Eltern müssen beide Elternteile gemeinsam entscheiden, bei welcher Krankenkasse das Kind mitversichert wird.

Definition

Die Familienversicherung ermöglicht es, Angehörige — zum Beispiel Kinder — beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung mitzuversichern. Sind die Voraussetzungen dafür bei mehr als einer Krankenkasse erfüllt, spricht man vom Wahlrecht bei der Familienversicherung.

Sind beispielsweise beide Elternteile gesetzlich krankenversichert, haben beide das Recht, die Krankenkasse für ihr Kind zu wählen. Sie müssen sich gemeinsam auf eine Krankenkasse einigen. Das Gesetz sieht für den Fall, dass keine Einigung zustande kommt, keine eigene Lösung vor.

Für familienversicherte Angehörige besteht keine Bindungswirkung: Sind die Voraussetzungen mehrfach erfüllt, ist ein Wechsel der Krankenkasse jederzeit möglich.

Wann beginnt die Familienversicherung?

Der Beginn hängt davon ab, wie das Wahlrecht ausgeübt wird:

  • Bei neuer Mitgliedschaft: Die Familienversicherung beginnt mit dem ersten Tag der Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse.
  • In allen anderen Fällen: Die Familienversicherung beginnt mit dem Tag, an dem die Wahlerklärung bei der gewählten Krankenkasse eingeht.