Familienversicherung - Bürgergeld_Sozialgeld

In Kürze

Bürgergeld-Beziehende sind eigenständig kranken- und pflegeversichert. Ihre nicht erwerbsfähigen Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft können über die Familienversicherung abgesichert sein.

Definition

Wer Bürgergeld erhält, ist nach § 7 Abs. 1 SGB II erwerbsfähig und hilfebedürftig — und wird als eigenständiges Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Das bedeutet: Diese Personen haben ein eigenes Wahlrecht bei der Krankenkasse.

Kinder von Bürgergeld-Beziehenden, die sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden, sind im Rahmen der Altersgrenzen nach § 10 Abs. 2 SGB V über die Familienversicherung mitversichert — also beitragsfrei über den Elternteil.

Nicht erwerbsfähige Angehörige, die gemeinsam mit Bürgergeld-Beziehenden in einer Bedarfsgemeinschaft leben und sogenanntes Sozialgeld nach § 19 SGB II erhalten, lösen durch diesen Bezug keine eigene Versicherungspflicht aus. Sie sind daher nach den allgemeinen Regeln über die Familienversicherung abgesichert — sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.