In Kürze
Kinder können unter bestimmten Bedingungen nicht kostenlos in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert werden. Das ist der Fall, wenn der andere Elternteil nicht gesetzlich versichert ist und mehr verdient als das versicherte Elternteil.
Definition
Die Familienversicherung ermöglicht es, Kinder kostenlos über ein Elternteil in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mitzuversichern. Sie beruht auf dem Solidaritätsprinzip: Wer zur Solidargemeinschaft gehört, soll seine Familie schützen können.
Hat sich jedoch der besserverdienende Elternteil durch den Wechsel in die private Krankenversicherung von dieser Solidargemeinschaft abgewendet, sollen die Kinder nicht automatisch von der kostenlosen Mitversicherung profitieren. Diesen Gedanken setzt § 10 Abs. 3 SGB V um.
Der Ausschluss greift nur, wenn alle vier folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Verwandtschaft: Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Mitglieds ist mit den Kindern verwandt (Stiefkinder sind ausgenommen).
- Keine GKV-Mitgliedschaft: Dieser Elternteil ist nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.
- Einkommen über der Grenze: Das monatliche Gesamteinkommen dieses Elternteils übersteigt regelmäßig 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025: allgemein 6.150,00 EUR/Monat, besondere Grenze 5.512,50 EUR/Monat).
- Höheres Einkommen als das Mitglied: Das Einkommen dieses Elternteils ist höher als das des gesetzlich versicherten Elternteils.
Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, bleibt die Familienversicherung für die Kinder möglich. Das Gesamteinkommen wird nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen berechnet (§ 16 SGB IV), wobei bestimmte Pauschbeträge abgezogen werden. Ein gelegentliches Überschreiten der Einkommensgrenze in höchstens zwei Monaten pro Jahr führt nicht zum Ausschluss.
Die Regelung gilt nur für verheiratete Eltern oder Eltern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Bei unverheirateten Eltern findet § 10 Abs. 3 SGB V keine Anwendung.