In Kürze
Wer in Deutschland freiwillig krankenversichert ist und ins EU-Ausland zieht, behält diesen Schutz unter bestimmten Bedingungen. Ob die Versicherung weiterläuft oder endet, hängt davon ab, ob im neuen Wohnland eine Pflichtversicherung entsteht.
Definition
Für eine freiwillige Krankenversicherung in Deutschland ist grundsätzlich ein Wohnsitz in Deutschland erforderlich (§ 3 Nr. 2 SGB IV). Innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), der Schweiz und des Vereinigten Königreichs wird ein dortiger Wohnsitz dem deutschen Wohnsitz jedoch gleichgestellt. Das bedeutet: Ein Umzug in diese Länder beendet die freiwillige Versicherung in Deutschland nicht automatisch.
Die freiwillige Krankenversicherung in Deutschland endet jedoch, sobald im neuen Wohnland eine Pflichtversicherung entsteht. Diese verdrängt dann die deutsche freiwillige Versicherung — so regelt es Art. 14 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 883/2004.
Besonderheit für Rentner: Rentner, die ausschließlich eine deutsche Rente beziehen, bleiben auch nach einem Umzug ins EU-Ausland in Deutschland krankenversichert. Das europäische Recht sieht für sie eine Sonderregelung vor: Der Staat, aus dem die Rente stammt, bleibt zuständig (Art. 23 ff. EG-Verordnung Nr. 883/2004). Eine Kündigung der deutschen freiwilligen Versicherung ist für sie daher faktisch nicht möglich.
Besonderheit für Nicht-Rentner: Wer nicht Rentner ist und in einen EU-/EWR-Staat mit einem nationalen Gesundheitsdienst zieht, kann dort pflichtversichert werden. Sobald diese Pflichtversicherung nachgewiesen ist, endet die freiwillige Krankenversicherung in Deutschland automatisch — rückwirkend zum Vortag des Eintritts der Pflichtversicherung.
Familienversicherung im Ausland: Wer im neuen Wohnland die Voraussetzungen einer Familienversicherung erfüllt, kann die deutsche freiwillige Versicherung zu diesem Zeitpunkt kündigen. Denn dann gelten nach Art. 11 EG-Verordnung Nr. 883/2004 die Rechtsvorschriften des Wohnlandes.
Sonderfall Schweiz: Arbeitnehmer, die in der Schweiz beschäftigt sind, aber ihren Wohnsitz in Deutschland haben, können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall ist eine freiwillige Krankenversicherung in Deutschland möglich — auch für mitversicherte Familienangehörige, sofern die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt sind.