Freie Mitarbeiter

Freie Mitarbeiter sind selbstständig tätige Personen, die auf Basis eines Werk- oder Dienstvertrags für ein Unternehmen arbeiten – ohne in dieses eingegliedert zu sein und ohne der arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis zu unterliegen. Ob jemand wirklich selbstständig ist, hängt von einer Reihe von Merkmalen ab, die im Ei...

In Kürze

Freie Mitarbeiter sind selbstständig tätige Personen, die auf Basis eines Werk- oder Dienstvertrags für ein Unternehmen arbeiten – ohne in dieses eingegliedert zu sein und ohne der arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis zu unterliegen. Ob jemand wirklich selbstständig ist, hängt von einer Reihe von Merkmalen ab, die im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden müssen.

Definition

Als freier Mitarbeiter gilt, wer eine Tätigkeit selbstständig und auf eigenes Risiko ausübt — ohne in einen Betrieb eingegliedert zu sein oder Weisungen zu Ort, Zeit und Inhalt der Arbeit zu erhalten. Freie Mitarbeiter arbeiten entweder auf werkvertraglicher Grundlage (§§ 631 ff. BGB) oder auf dienstvertraglicher Grundlage (§§ 611 ff. BGB).

Typische Beispiele sind selbstständige Bilanzbuchhalter, Personalberater, Rechtsanwälte, Steuerberater, Subunternehmer, Unternehmensberater oder Werbegrafiker. Freie Mitarbeiter erhalten keine betrieblichen Sozialleistungen, haben kein Wahlrecht zum Betriebsrat und unterliegen weder der Lohnsteuerpflicht noch der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung.

Für eine selbstständige Tätigkeit sprechen unter anderem:

  • Freie Bestimmung von Art, Ort, Zeit und Weise der Arbeit
  • Eigenes Unternehmerrisiko
  • Möglichkeit, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein
  • Berechtigung, eigene Hilfskräfte einzusetzen
  • Eigene Werbung und unternehmerische Eigenverantwortung
  • Veranlagung zur Einkommen- und Gewerbesteuer

Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprechen dagegen: feste Arbeitszeiten, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, kein eigenes Unternehmerrisiko sowie die Eingliederung in den Betrieb.

Abgrenzung zum Arbeitnehmer: Entscheidend ist nicht der Vertragstext, sondern wie die Tätigkeit tatsächlich gelebt wird. Keines der genannten Merkmale allein ist ausschlaggebend — alle Umstände werden in einer Gesamtbetrachtung gegeneinander abgewogen. Maßgebliche Kriterien sind insbesondere:

  • Eingliederung in den Betrieb – ist die Person in Abläufe und Strukturen des Unternehmens eingebunden?
  • Weisungsrecht – gibt das Unternehmen konkrete Anweisungen zu Inhalt, Ort oder Zeit der Arbeit?
  • Arbeitszeitdisposition – kann die Person ihre Arbeitszeit frei einteilen?
  • Betriebliche Leistungen – nimmt die Person an Sozialleistungen des Unternehmens teil?

Ort und Dauer der Tätigkeit allein sind kein Abgrenzungsmerkmal. Auch wer jahrelang auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens tätig ist, kann rechtlich ein freier Mitarbeiter bleiben — etwa Mitarbeiter eines Reinigungsunternehmens.

Liegt in Wirklichkeit ein Arbeitsverhältnis vor, spricht man von Scheinselbstständigkeit. Wird eine als freie Mitarbeit eingestufte Tätigkeit nachträglich als Arbeitsverhältnis anerkannt, hat die betroffene Person nur Anspruch auf tarifvertragliche oder betriebsübliche Leistungen. Zu viel gezahlte Vergütung kann der Auftraggeber unter Umständen zurückfordern.

Damit die Frage der Sozialversicherungspflicht frühzeitig geklärt wird, kann der Sachverhalt bereits bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle mitgeteilt werden — gesetzlich geregelt in § 28h Abs. 2 SGB IV.

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