Freie Mitarbeiter

In Kürze

Freie Mitarbeiter sind selbstständig tätige Personen, die auf Basis eines Werk- oder Dienstvertrags für ein Unternehmen arbeiten – ohne in dieses eingegliedert zu sein und ohne der arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnis zu unterliegen.

Definition

Anders als Arbeitnehmer sind freie Mitarbeiter nicht in den Betrieb eingegliedert und nicht weisungsgebunden. Sie arbeiten entweder auf werkvertraglicher Grundlage (§§ 631 ff. BGB) oder auf dienstvertraglicher Grundlage (§§ 611 ff. BGB) selbstständig für ein Unternehmen.

Typische Beispiele für freie Mitarbeiter sind selbstständige Bilanzbuchhalter, Personalberater, Rechtsanwälte, Steuerberater, Subunternehmer, Unternehmensberater oder Werbegrafiker.

Freie Mitarbeiter erhalten keine betrieblichen Sozialleistungen und haben kein Wahlrecht zum Betriebsrat. Außerdem besteht für sie keine Lohnsteuerpflicht und keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung.

Abgrenzung zum Arbeitnehmer: Entscheidend ist nicht der Vertragstext, sondern wie die Tätigkeit tatsächlich gelebt wird. Maßgebliche Kriterien sind vor allem:

  • Eingliederung in den Betrieb – ist die Person in Abläufe und Strukturen des Unternehmens eingebunden?
  • Weisungsrecht – gibt das Unternehmen konkrete Anweisungen zu Inhalt, Ort oder Zeit der Arbeit?
  • Arbeitszeitdisposition – kann die Person ihre Arbeitszeit frei einteilen?
  • Betriebliche Leistungen – nimmt die Person an Sozialleistungen des Unternehmens teil?

Ort und Dauer der Tätigkeit allein sind kein Abgrenzungsmerkmal. Auch wer jahrelang auf dem Betriebsgelände eines Unternehmens tätig ist, kann rechtlich ein freier Mitarbeiter bleiben – etwa Mitarbeiter eines Reinigungsunternehmens.

Wird eine als freie Mitarbeit eingestufte Tätigkeit nachträglich als Arbeitsverhältnis anerkannt, hat die betroffene Person nur Anspruch auf tarifvertragliche oder betriebsübliche Leistungen. Zu viel gezahlte Vergütung kann der Auftraggeber unter Umständen zurückfordern.