In Kürze
Fahrkosten im Krankheitsfall sind die Kosten für den Transport zu einer medizinischen Behandlung. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt diese Kosten unter bestimmten Voraussetzungen – je nach Transportmittel und Art der Behandlung.
Definition
Ob und in welcher Höhe die Krankenkasse Fahrkosten erstattet, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit. Grundlage ist § 60 SGB V. Grundsätzlich gilt: Wer kann, muss das günstigste öffentliche Verkehrsmittel nutzen.
Erst wenn öffentliche Verkehrsmittel aus medizinischen Gründen nicht möglich sind, werden Taxi oder Mietwagen anerkannt. Ein Krankenwagen oder Rettungsfahrzeug wird nur übernommen, wenn auch ein Taxi medizinisch nicht ausreicht – und ein Arzt dies schriftlich bestätigt.
Die Verordnung für die Fahrt stellt der Arzt in der Regel vor der Beförderung aus. Nur in Notfällen ist eine nachträgliche Verordnung möglich.
Fahrkosten bei stationärer Behandlung
Bei Krankenhausaufnahme und -entlassung übernimmt die Krankenkasse die Fahrkosten grundsätzlich. Versicherte zahlen jedoch einen Eigenanteil: 10 % der anerkannten Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro pro Fahrt – und zwar für Hin- und Rückfahrt jeweils getrennt.
Bei teilstationärer Behandlung fällt der Eigenanteil nur bei Aufnahme und Entlassung an. Die täglichen Fahrten während der Behandlung trägt die Krankenkasse vollständig.
Fahrkosten bei ambulanter Behandlung
Ambulante Fahrten werden nur in Ausnahmefällen erstattet. Voraussetzung ist zum Beispiel, dass die Behandlung sehr häufig und über einen langen Zeitraum stattfindet und der Gesundheitszustand eine eigenständige Anreise unmöglich macht.
Bestimmte Patientengruppen haben grundsätzlich Anspruch auf Fahrkostenerstattung:
- Dialysepatienten
- Patienten mit onkologischer Strahlentherapie
- Patienten mit onkologischer Chemotherapie
- Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „aG", „Bl" oder „H"
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei dauerhafter Mobilitätseinschränkung
Wichtige gesetzliche Grundlagen
- § 60 Abs. 1 SGB V – Grundsatz der medizinischen Notwendigkeit
- § 60 Abs. 2 SGB V – Fahrkosten bei stationärer Behandlung
- § 60 Abs. 3 SGB V – Rangfolge der Transportmittel
- § 61 Satz 1 SGB V – Eigenanteil der Versicherten
- § 8 Krankentransport-Richtlinien – Voraussetzungen für ambulante Krankenfahrten