Fahrkosten - Besonderheiten

In Kürze

Fahrkosten zur medizinischen Behandlung können von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden. Dabei gelten je nach Behandlungsart und persönlicher Situation besondere Regeln.

Definition

Grundlage für die Übernahme von Fahrkosten ist § 60 SGB V. Zuständig ist immer die Krankenkasse, bei der man am Tag der Fahrt versichert ist — nicht die Kasse, die die eigentliche Behandlung bewilligt hat. Das gilt auch dann, wenn man zwischenzeitlich die Krankenkasse gewechselt hat.

Bei einer kombinierten Krankenhausbehandlung (vor-, voll- und nachstationär) müssen Versicherte den gesetzlichen Eigenanteil nur für die erste und letzte Fahrt der gesamten Behandlung zahlen. Dasselbe gilt für ambulante Operationen sowie verordnete Chemo- oder Strahlentherapieserien.

Fahrkosten zur ambulanten Behandlung übernimmt die Krankenkasse nur unter bestimmten Voraussetzungen. Automatisch anerkannt sind Fahrten zu:

  • Dialysebehandlungen
  • Onkologischer Strahlentherapie
  • Onkologischer Chemotherapie

In anderen Fällen muss ein Arzt die Fahrt verordnen. Voraussetzung ist entweder eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum (mindestens zweimal wöchentlich über mindestens sechs Monate) bei gleichzeitiger körperlicher Beeinträchtigung durch die Erkrankung — oder ein anerkannter Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG", „Bl" oder „H", beziehungsweise eine Einstufung in Pflegegrad 3, 4 oder 5.

Bei Pflegegrad 3 muss zusätzlich eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung vorliegen — das bedeutet: Die Person kann nicht selbstständig zur Behandlung fahren, und die Einschränkung besteht voraussichtlich mindestens sechs Monate.

Nach einer allogenen Stammzelltransplantation werden Fahrkosten zu ärztlichen Behandlungen im Zusammenhang mit der Transplantation für bis zu drei Monate nach dem Krankenhausaufenthalt übernommen. Diese Frist kann in medizinisch begründeten Einzelfällen verlängert werden.

Nicht übernommen werden Fahrten zum Abholen von Rezepten, zum Erfragen von Befunden oder zur Terminabsprache — diese gelten nicht als Krankenkassenleistung.