In Kürze
Die Freistellungsbescheinigung war ein Dokument des Finanzamts, das bis zum 31. März 2003 erlaubte, Arbeitsentgelte aus geringfügiger Beschäftigung steuerfrei auszuzahlen. Seit dem 1. April 2003 ist diese Bescheinigung bedeutungslos, da Minijob-Entgelte seitdem grundsätzlich steuerpflichtig sind.
Definition
Bis Ende März 2003 waren Arbeitsentgelte aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Die gesetzliche Grundlage dafür war § 3 Nr. 39 EStG in der damals geltenden Fassung.
Damit ein Arbeitgeber das Entgelt tatsächlich steuerfrei auszahlen durfte, musste ihm eine Freistellungsbescheinigung des zuständigen Finanzamts für den betreffenden Arbeitnehmer vorliegen. Ohne dieses Dokument war eine steuerfreie Auszahlung nicht zulässig.
Die Bescheinigung musste der Arbeitnehmer selbst bei seinem Wohnsitzfinanzamt beantragen. Dabei hatte er zu erklären, dass er neben dem Minijob-Entgelt keine weiteren Einkünfte erzielte. Zusätzlich musste der Arbeitgeber den vorgeschriebenen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung abführen.
Seit dem 1. April 2003 sind Arbeitsentgelte aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen grundsätzlich steuerpflichtig. Arbeitgeber können seitdem in der Regel einen Pauschsteuersatz von 2 % anwenden. Bereits ausgestellte Freistellungsbescheinigungen galten letztmalig für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. April 2003 endeten.