In Kürze
Fungibilität beschreibt die Austauschbarkeit gleichartiger Güter oder Werte. Sie ist Voraussetzung für standardisierten Handel.
Definition
Fungibilität ist ein wirtschaftsrechtlicher Begriff zur Beschreibung der Vertretbarkeit von Sachen oder Rechten. Sie bezeichnet die Eigenschaft, dass Güter nicht individuell, sondern ausschließlich nach Art und Menge bestimmt sind.
Fungibilität liegt vor, wenn einzelne Einheiten ohne Wert- oder Funktionsverlust durch gleichartige Einheiten ersetzt werden können. Maßgeblich ist, dass keine individualisierenden Merkmale für die rechtliche oder wirtschaftliche Zuordnung erforderlich sind.
Rechtsgrundlage ist insbesondere:
- § 91 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Vertretbarkeit beweglicher Sachen
Fungibilität ist Voraussetzung für den standardisierten Handel an Märkten und Börsen mit homogenen Gütern. Eine individuelle Zuordnung einzelner Stücke ist bei bestehender Fungibilität rechtlich unbeachtlich.
Abzugrenzen ist Fungibilität von der Einzigartigkeit nicht vertretbarer Sachen mit individueller Prägung.
In der Praxis ermöglicht Fungibilität die effiziente Abwicklung von Handels-, Abrechnungs- und Eigentumsübertragungsprozessen.