In Kürze
Wer im Urlaub erkrankt, hat nicht automatisch Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten durch die gesetzliche Krankenkasse. Die Regelungen unterscheiden sich je nachdem, ob der Urlaub im Inland oder Ausland stattfindet.
Definition
Erkrankt ein Versicherter während eines Auslandsurlaubs, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten eines Rücktransports nach Deutschland grundsätzlich nicht – auch nicht für die Strecke von der deutschen Grenze bis zum Wohnort. Das ergibt sich aus § 60 Abs. 4 SGB V.
Eine Ausnahme gilt, wenn die Behandlung im Ausland vorher von der Krankenkasse genehmigt wurde – etwa weil die notwendige Behandlung nur dort möglich ist. In diesen Fällen werden auch die Fahrkosten übernommen (vgl. §§ 13 Abs. 5, 18 Abs. 1 SGB V). Für reine Urlaubsaufenthalte gilt diese Ausnahme jedoch nicht.
Bei Auslandsreisen empfehlen Krankenkassen daher den Abschluss einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung, die auch Rücktransportkosten abdeckt.
Beim Urlaub im Inland gilt: Steht am Erkrankungsort oder in der Nähe eine geeignete Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung, muss die Krankenkasse die Transportkosten ebenfalls nicht übernehmen.
Entsteht durch eine akute Erkrankung am Urlaubsort jedoch ein krankheitsbedingter Mehraufwand – zum Beispiel nach einer stationären Behandlung –, können die zusätzlichen Fahrtkosten (abzüglich ohnehin anfallender Reisekosten) grundsätzlich erstattet werden. Ob das auch für Rückfahrten vom Krankenhaus zum Wohnort gilt, beurteilen die Krankenkassen allerdings unterschiedlich.
Auch die Frage, ob Kosten für eine Berg- oder Wasserrettung im Urlaub übernommen werden, ist nicht einheitlich geregelt. Die Krankenkassen entscheiden hier auf Basis der jeweiligen vertraglichen Regelungen und des Rettungsdienstgesetzes des betreffenden Bundeslandes.