In Kürze
Die Friedenspflicht verpflichtet Gewerkschaften und Arbeitgeber, während der Laufzeit eines Tarifvertrages auf Streiks und andere Arbeitskampfmaßnahmen zu verzichten.
Definition
Solange ein Tarifvertrag in Kraft ist, gilt zwischen den sogenannten Tarifparteien – also Gewerkschaft und Arbeitgeberverband oder einzelnem Arbeitgeber – eine Friedenspflicht. Das bedeutet: Beide Seiten dürfen in dieser Zeit keine Arbeitskampfmaßnahmen ergreifen, um Forderungen durchzusetzen, die bereits durch den laufenden Tarifvertrag geregelt sind.
Die Friedenspflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Wesen eines Tarifvertrages. Sie soll sicherstellen, dass vereinbarte Regelungen für die gesamte Vertragslaufzeit stabil bleiben und nicht durch Streiks oder Aussperrungen wieder aufgebrochen werden.
Besonders bei Warnstreiks während laufender Tarifverhandlungen ist die Friedenspflicht nicht immer eindeutig. Wenn Gewerkschaften bereits vor dem offiziellen Scheitern von Verhandlungen zu Warnstreiks aufrufen, stellt sich die Frage, ob damit die Friedenspflicht verletzt wird. Diese Frage ist rechtlich umstritten und im Einzelfall auslegungsbedürftig.