In Kürze
Die Familienpflegezeit erlaubt es Beschäftigten, ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate zu reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu Hause zu betreuen. Die gesetzliche Grundlage bildet das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), das seit dem 1. Januar 2012 gilt.
Definition
Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) gibt Beschäftigten das Recht, ihre wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend zu verringern, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Eine vollständige Freistellung – also das komplette Ruhen der Arbeit – ist dabei nicht möglich. Die wöchentliche Arbeitszeit muss während der Familienpflegezeit mindestens 15 Stunden betragen.
Der Anspruch besteht gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. In kleineren Betrieben können Beschäftigte zwar keinen Rechtsanspruch geltend machen, aber beim Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung beantragen. Eine Mindestbeschäftigungsdauer ist nicht erforderlich.
Nahe Angehörige im Sinne des Gesetzes sind unter anderem:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
- Geschwister
- Eigene Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder sowie Enkelkinder
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners
Voraussetzung ist, dass der zu pflegende Angehörige mindestens Pflegestufe 1 hat. Dies muss durch eine Bescheinigung der Krankenkasse oder des medizinischen Dienstes nachgewiesen werden.
Die Familienpflegezeit muss mindestens acht Wochen vorher schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Arbeitgeber und Beschäftigte schließen anschließend eine schriftliche Vereinbarung über Umfang und Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber darf den Wünschen der Beschäftigten nur widersprechen, wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen.
Während der Familienpflegezeit und in der anschließenden Nachpflegephase gilt ein besonderer Kündigungsschutz gemäß § 9 Abs. 3 FPfZG. Eine arbeitgeberseitige Kündigung ist nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde möglich.
Da das Einkommen während der Familienpflegezeit sinkt, können Beschäftigte beim zuständigen Bundesamt ein zinsloses staatliches Darlehen beantragen. Es wird monatlich ausgezahlt und muss nach Ende der Familienpflegezeit in Raten zurückgezahlt werden.
Das FPfZG ergänzt das bereits bestehende Pflegezeitgesetz (PflegeZG), das kurzfristige Auszeiten bei plötzlicher Pflegebedürftigkeit regelt. Beide Gesetze können nacheinander genutzt werden, jedoch nur bis zu einer Gesamtdauer von maximal 24 Monaten je pflegebedürftigem Angehörigen.