In Kürze
Die Familienpflegezeit ermöglicht es Beschäftigten, ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate zu reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu betreuen. Die gesetzliche Grundlage ist das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG).
Definition
Arbeitnehmer, Auszubildende und arbeitnehmerähnliche Personen können sich nach § 2 FPfZG bis zu 24 Monate lang teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Die Arbeitszeit muss dabei mindestens 15 Stunden pro Woche betragen.
Der Anspruch gilt nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Bei kleineren Betrieben ist eine Freistellung möglich, erfordert aber eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Zur Berufsbildung Beschäftigte zählen bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl nicht mit.
Als nahe Angehörige gelten unter anderem Eltern, Geschwister, Kinder, Ehe- und Lebenspartner, Stiefeltern sowie Schwägerinnen und Schwäger im weiteren Sinne. Der Angehörige muss pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sein (§§ 14, 15 SGB XI) — seit 2017 entspricht das den Pflegegraden 1 bis 5.
Die Familienpflegezeit muss dem Arbeitgeber mindestens acht Wochen vorher in Textform angekündigt werden. Dabei sind Zeitraum, Umfang und gewünschte Arbeitszeitverteilung anzugeben. Eine Verlängerung oder vorzeitige Beendigung ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich — außer wenn die Pflegebedürftigkeit endet oder die häusliche Pflege unzumutbar wird.
Zur finanziellen Absicherung haben Beschäftigte Anspruch auf ein zinsloses staatliches Darlehen. Es gleicht die Hälfte des Nettoverdienstausfalls aus und wird während der Freistellung monatlich ausgezahlt. Nach Ende der Familienpflegezeit ist das Darlehen in Raten zurückzuzahlen.
Vom Zeitpunkt der Ankündigung bis zum Ende der Familienpflegezeit gilt ein besonderer Kündigungsschutz: Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde kündigen (§ 5 PflegeZG). Dieser Schutz beginnt frühestens zwölf Wochen vor dem angekündigten Start.
Die Familienpflegezeit ist eng mit der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) verknüpft. Beide Freistellungen zusammen dürfen insgesamt 24 Monate nicht überschreiten. Eine Pflegezeit kann unmittelbar in eine Familienpflegezeit übergehen.