In Kürze
Franchising strukturiert die Zusammenarbeit rechtlich selbständiger Unternehmen in einem einheitlichen Vertriebssystem. Es prägt Vertragsbeziehungen, Weisungsstrukturen und Statusfragen im Arbeitsrecht.
Definition
Franchising ist ein arbeitsrechtlicher Begriff, der ein vertraglich organisiertes Vertriebssystem rechtlich selbständiger Unternehmer innerhalb eines Netzwerks bezeichnet. Es beschreibt die entgeltliche Überlassung eines einheitlichen Geschäftskonzepts samt Marke, Know-how und organisatorischen Vorgaben im laufenden Betrieb.
Der Tatbestand liegt vor, wenn dauerhafte Weisungsrechte, Gebührenpflichten und systemgebundene Nutzungsvorgaben objektiv festgelegt sind und fortlaufend kontrolliert werden.
Für Franchising ist arbeitsrechtlich § 5 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bei Statusfragen funktional heranzuziehen.
Franchising begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Arbeitnehmerschutz unabhängig vom tatsächlichen Grad persönlicher Abhängigkeit allein.
Abzugrenzen ist das Vertragsmodell vom Vertragshändler:
- Keine umfassende Übernahme einer vorgegebenen Geschäftskonzeption
- Keine zentrale Steuerung
In der Praxis beeinflusst die Einordnung die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung, Mitbestimmungsfragen und sozialversicherungsrechtliche Bewertung im Einzelfall maßgeblich und dauerhaft.