In Kürze
Ein Franchisenehmer ist eine Person, die vom Franchisegeber das Recht erhält, dessen Waren, Marken und Geschäftsmethoden zu nutzen — auf eigene Rechnung, aber nach den Vorgaben des Franchisegebers.
Definition
Der Franchisenehmer schließt einen Vertrag mit einem Franchisegeber. Damit erhält er das Recht, bestimmte Produkte, Markenzeichen, Vertriebsmethoden und das Know-how des Franchisegebers zu nutzen. Außerdem unterstützt und berät der Franchisegeber den Franchisenehmer bei seiner Tätigkeit.
Im Gegenzug zahlt der Franchisenehmer eine einmalige Eintrittsgebühr sowie eine laufende, meist gewinnabhängige Vergütung an den Franchisegeber. Er verkauft die Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, muss dabei aber das einheitliche Erscheinungsbild und die Markenbezeichnung des Franchisegebers verwenden.
Ob ein Franchisenehmer als selbstständig oder arbeitnehmerähnlich gilt, hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob er seine Tätigkeit weitgehend weisungsfrei ausübt oder stark an die Vorgaben des Franchisegebers gebunden ist. Eine sichere Einschätzung ist nur anhand des konkreten Franchise-Vertrags und der tatsächlichen Verhältnisse möglich.
In bestimmten Fällen — etwa wenn dem Franchisenehmer ein festes Verkaufsgebiet zugewiesen wird und er Waren ausschließlich vom Franchisegeber bezieht — kann er als arbeitnehmerähnliche Person eingestuft werden. Das kann zur Folge haben, dass Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger entsteht.