Freistellung

In Kürze

Freistellung bedeutet, dass ein Arbeitnehmer der Arbeit fernbleibt – oft mit Anspruch auf Weiterzahlung der Vergütung. Der Grund liegt dabei in der Person des Arbeitnehmers, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.

Definition

Von Freistellung spricht man, wenn ein Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht entbunden wird. Das kann vorübergehend wegen persönlicher Ereignisse geschehen oder dauerhaft – etwa nach einer Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses.

Grundsätzlich gilt: Wer aus einem persönlichen Grund ohne eigenes Verschulden nicht arbeiten kann, hat Anspruch auf Freistellung und auf Weiterzahlung der Vergütung. Die Grundlage dafür kann der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sein.

Wichtig: Es gibt keine gesetzliche Regelung, die festlegt, bei welchen Ereignissen und für wie viele Tage freigestellt werden muss. Fehlt eine tarifliche oder betriebliche Regelung, entscheidet der Arbeitgeber – muss dabei aber den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.

Typische Anlässe für eine bezahlte Freistellung sind unter anderem:

  • Hochzeit, Geburt, Todesfall in der Familie
  • Kommunion oder Konfirmation
  • Schwere Erkrankung naher Angehöriger, besonders eigener Kinder
  • Behördliche oder gerichtliche Termine
  • Arztbesuche (wenn nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich)
  • Umzug oder Vorstellungsgespräche
  • Ausübung staatsbürgerlicher Pflichten (z. B. als Zeuge oder ehrenamtlicher Richter)

Voraussetzung ist stets, dass der Arbeitnehmer den Termin nicht selbst in die Freizeit verlegen oder von einer anderen Person erledigen lassen kann.

Bei der Erkrankung eines Kindes unter acht Jahren besteht ein Freistellungsanspruch von bis zu fünf Tagen, wenn ein ärztliches Attest bestätigt, dass die Betreuung durch den Arbeitnehmer selbst notwendig ist. Für längere Ausfälle kann Krankengeld von der Krankenkasse beansprucht werden.

Zwei gesetzliche Regelungen sind besonders relevant:

  • § 616 BGB – Freistellung bei vorübergehender Verhinderung aus persönlichem Grund (z. B. staatsbürgerliche Pflichten)
  • § 629 BGB – Anspruch auf bezahlte Freizeit zur Stellensuche nach einer Kündigung

Verkehrsbehinderungen wie Schnee, Streiks oder Demonstrationen begründen dagegen keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, da sie nicht in der Person des Arbeitnehmers liegen.

Eine Freistellung ohne Lohnfortzahlung entspricht unbezahltem Urlaub. Eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber – etwa nach einer Kündigung – ist nur zulässig, wenn die volle Vergütung weitergezahlt wird und die Interessen des Arbeitgebers überwiegen.