In Kürze
Wer freiwillig gesetzlich krankenversichert ist, zahlt Beiträge nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Dabei gelten gesetzliche Mindest- und Höchstgrenzen für die Berechnung.
Definition
Die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung richten sich nach den tatsächlichen Einnahmen des Versicherten. Im Jahr 2025 wird der Beitrag mindestens auf Basis von 1.248,33 EUR und höchstens auf Basis von 5.512,50 EUR monatlich berechnet. Diese Grenzen gelten für alle freiwilligen Mitglieder gleichermaßen.
Freiwillig Versicherte sind verpflichtet, ihrer Krankenkasse auf Verlangen Nachweise über ihre Einnahmen vorzulegen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, berechnet die Krankenkasse den Beitrag auf Grundlage der Höchstgrenze. Werden die Nachweise innerhalb von 12 Monaten nachgereicht und sind die tatsächlichen Einnahmen geringer, wird der Beitrag rückwirkend neu festgesetzt.
Selbstständige weisen ihr Einkommen über den aktuellen Einkommensteuerbescheid nach. Die Beiträge werden zunächst vorläufig festgesetzt und nach Vorlage des endgültigen Steuerbescheids rückwirkend neu berechnet. Weichen die tatsächlichen Einnahmen um mehr als ein Viertel vom letzten Steuerbescheid ab, können auch andere amtliche Unterlagen der Finanzverwaltung als Nachweis anerkannt werden.
Während des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld entfällt für freiwillige Mitglieder die Pflicht zur Zahlung von Mindestbeiträgen.
Arbeitsentgelte aus geringfügigen Beschäftigungen bleiben bei der Beitragsberechnung in der freiwilligen Krankenversicherung außen vor, da der Arbeitgeber hierfür bereits einen Pauschalbeitrag nach § 249b SGB V entrichtet.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen im Überblick:
- § 240 SGB V – Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder
- § 249b SGB V – Pauschalbeitrag bei geringfügiger Beschäftigung
- § 231 Abs. 3 SGB V – Erstattungsanspruch bei nachgewiesenen niedrigeren Einnahmen
- § 6 Abs. 3 SGB V – Ausnahmen von der Versicherungspflicht