Freiwillige Krankenversicherung - Beitrittsrecht

In Kürze

Das Beitrittsrecht zur freiwilligen Krankenversicherung erlaubt es, die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig fortzuführen, wenn die Versicherungspflicht endet. Seit 2013 schließt sich in den meisten Fällen automatisch eine freiwillige Mitgliedschaft an — ohne Antrag und ohne Vorversicherungszeit.

Definition

Wer in der GKV pflichtversichert war und aus der Versicherungspflicht ausscheidet, kann seine Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied fortsetzen. Die rechtliche Grundlage ist § 9 SGB V. Früher musste man dafür bestimmte Vorversicherungszeiten nachweisen — zum Beispiel mindestens 24 Monate in den letzten fünf Jahren.

Seit dem 1. August 2013 gilt die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung: An jede beendete Versicherungspflicht oder Familienversicherung schließt sich automatisch eine freiwillige Mitgliedschaft an. Eine Vorversicherungszeit ist nicht mehr nötig, und es braucht keine Erklärung des Mitglieds. Wer die freiwillige Mitgliedschaft nicht möchte, muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse seinen Austritt erklären — aber nur, wenn er eine anderweitige Krankenabsicherung nachweisen kann.

Auch bestimmte Personengruppen haben ein besonderes Beitrittsrecht:

  • Berufsanfänger und Arbeitnehmer aus dem Ausland, die erstmals im Inland beschäftigt sind und wegen eines hohen Einkommens nicht versicherungspflichtig sind, können ohne Vorversicherungszeit beitreten (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).
  • Rückkehrer aus dem Ausland können beitreten, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr eine Beschäftigung aufnehmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).
  • Angehörige, deren Familienversicherung endet (z. B. durch Tod, Scheidung oder Überschreiten der Altersgrenze), können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls freiwillig beitreten.

Die obligatorische Anschlussversicherung greift nicht, wenn bereits eine Familienversicherung besteht, ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V vorliegt und sich daran eine anderweitige Absicherung anschließt, oder wenn die Krankenkasse weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt des Mitglieds ermitteln konnte. Saisonarbeitnehmer mit befristeter Beschäftigung von bis zu acht Monaten sind ebenfalls ausgenommen — sie müssen den Beitritt zur freiwilligen Versicherung aktiv erklären.

Der Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung kann seit der Einführung des Digitale-Versorgungs-Gesetzes (DVG) auch elektronisch erklärt werden, zum Beispiel per E-Mail oder über ein Onlineportal. Eine handschriftliche Unterschrift ist nicht mehr erforderlich.