In Kürze
Das faktische Arbeitsverhältnis beschreibt ein tatsächlich vollzogenes Arbeitsverhältnis trotz unwirksamen Vertrags. Für die Dauer der Beschäftigung gelten arbeitsrechtliche Grundregeln.
Definition
Das faktische Arbeitsverhältnis ist ein arbeitsrechtlicher Begriff zur Behandlung tatsächlich durchgeführter Beschäftigung bei unwirksamem Arbeitsvertrag. Es erfasst Konstellationen, in denen ein nichtiger oder angefochtener Vertrag faktisch vollzogen wird.
Ein faktisches Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn eine formale Vertragsschließung besteht und Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wird. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Arbeitsleistung entgegennimmt und vergütungsbezogene Austauschbeziehungen tatsächlich umgesetzt sind.
Die Rechtsfigur beruht auf richterrechtlicher Ausgestaltung zur Vermeidung bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung. Für die Dauer des Vollzugs gelten die Regeln eines wirksamen Arbeitsverhältnisses hinsichtlich Vergütung und Schutzpflichten.
Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:
- § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 812 BGB
Das faktische Arbeitsverhältnis begründet keinen Kündigungsschutz für die Zukunft.
Abzugrenzen ist das faktische Arbeitsverhältnis von:
- konkludent wirksam begründeten Arbeitsverhältnissen ohne Formmangel
In der Praxis sichert das faktische Arbeitsverhältnis die Vergütungsansprüche für bereits geleistete Arbeit.