In Kürze
Freelancer bezeichnet selbständig tätige Personen ohne Arbeitsverhältnis, die Leistungen gegen Honorar erbringen. Der Begriff ist für Statusabgrenzungen im Arbeits- und Sozialrecht relevant.
Definition
Ein Freelancer ist eine selbständig tätige Person ohne Arbeitsverhältnis zu einem Auftraggeber. Sie erbringen Dienstleistungen oder Werkleistungen eigenverantwortlich gegen Honorar.
Freelancer treten im eigenen Namen auf. Diese Einordnung liegt vor, wenn keine persönliche Abhängigkeit und keine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation objektiv feststellbar sind.
Maßgeblich sind insbesondere:
- freie Bestimmung von Arbeitszeit
- freie Bestimmung des Arbeitsortes
- freie Bestimmung der Leistungsausführung
- Tragen eines unternehmerischen Risikos
Für die rechtliche Bewertung ist § 7 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) als Abgrenzungsnorm funktional heranzuziehen.
Freelancer unterliegen nicht dem arbeitsrechtlichen Schutzregime des Kündigungs-, Urlaubs- oder Entgeltfortzahlungsrechts.
Der Begriff grenzt sich vom Arbeitnehmerstatus ab, bei dem Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit prägend sind.
Freelancer können einkommensteuerlich als Freiberufler oder als Gewerbetreibende eingeordnet sein, ohne arbeitsrechtliche Auswirkungen.
In der Praxis ist die Einordnung für Vertragsgestaltung, Haftungsfragen und sozialversicherungsrechtliche Prüfungen dauerhaft von Bedeutung.