In Kürze
Freizeitausgleich bedeutet, dass ein Arbeitnehmer vorübergehend von der Arbeit freigestellt wird – bei voller Weiterzahlung seines Gehalts. Er dient meist als Ausgleich für geleistete Mehrarbeit oder besondere berufliche Belastungen.
Definition
Beim Freizeitausgleich erhält der Arbeitnehmer bezahlte Freizeit, ohne dass sein Lohn oder Gehalt gekürzt wird. Er wird gewährt, wenn jemand mehr gearbeitet hat als vertraglich vereinbart – also Überstunden oder Mehrarbeit geleistet hat.
Ob Mehrarbeit durch zusätzliche Bezahlung (ggf. mit Zuschlägen) oder durch Freizeitausgleich abgegolten wird, hängt vom jeweiligen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ab. Manchmal besteht ein Wahlrecht, manchmal gibt es eine klare Rangfolge – zum Beispiel: Freizeitausgleich hat Vorrang vor Auszahlung.
Zusätzlich zu vertraglichen Regelungen gelten gesetzliche Vorgaben zur Arbeitszeit, insbesondere aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Besondere Regelung für Betriebsratsmitglieder: Das Betriebsverfassungsgesetz enthält eigene Vorschriften zum Freizeitausgleich für Betriebsratsmitglieder:
- § 37 Abs. 2 BetrVG: Betriebsratsmitglieder müssen für ihre Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit freigestellt werden – ohne Lohnabzug, soweit dies für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
- § 37 Abs. 3 BetrVG: Muss Betriebsratstätigkeit aus betrieblichen Gründen außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich mit Lohnfortzahlung. Dieser Ausgleich ist innerhalb eines Monats zu gewähren; ist das nicht möglich, wird die Zeit wie Mehrarbeit vergütet.