In Kürze
Die Geschiedenenwitwenrente ist eine Hinterbliebenenrente für frühere Ehepartner, deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde. Sie setzt voraus, dass der überlebende Ex-Partner vom Verstorbenen Unterhalt erhalten hat oder einen Anspruch darauf hatte.
Definition
Stirbt ein Versicherter, dessen Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde, kann der überlebende frühere Ehegatte unter bestimmten Bedingungen eine Witwenrente oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Die rechtliche Grundlage ist § 243 SGB VI.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Keine Wiederheirat des überlebenden Ex-Partners (Ausnahme: die neue Ehe wurde wieder aufgelöst oder für nichtig erklärt)
- Unterhalt im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten erhalten oder ein Unterhaltsanspruch bestanden
- Allgemeine Wartezeit von 60 Monaten durch den Versicherten erfüllt
- Der Versicherte ist nach dem 30. April 1942 gestorben
- Es besteht kein vorrangiger Anspruch einer aktuellen Witwe, eines Witwers oder eines überlebenden Lebenspartners auf Hinterbliebenenrente
Wie bei der regulären Witwenrente gibt es eine kleine und eine große Geschiedenenwitwenrente. Die kleine Rente wird seit dem 1. Januar 2002 auf 24 Monate begrenzt.
Die Rentenhöhe kann durch Rentenabschläge gemindert werden. Für jeden Monat, um den die Rente vor dem Referenzalter des Verstorbenen beginnt, wird die Rente um 0,3 % gekürzt — maximal jedoch um 10,8 %. Das Referenzalter wurde schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr angehoben. Für Todesfälle ab 2029 gilt zudem eine eigene Altersgrenze von 62 Jahren für die Rentenberechnung bei vor dem 1. Juli 1977 geschiedenen Ehegatten.
Bei der Berechnung der Rentenhöhe wird außerdem eine Zurechnungszeit berücksichtigt. Sie gleicht Einbußen aus, die entstehen, weil der Versicherte früh gestorben ist. Seit dem 1. Januar 2019 wird diese Zurechnungszeit schrittweise bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert (geregelt in § 253a SGB VI).
Besonderheit für das Beitrittsgebiet: Richtet sich der Unterhaltsanspruch nach den ab 29. November 1955 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebietes, besteht kein Anspruch auf Geschiedenenwitwenrente. In diesem Fall kann stattdessen ein Anspruch auf eine Erziehungsrente in Betracht kommen.