GWG - Geringwertige Wirtschaftsgüter

In Kürze

Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ist ein beweglicher, abnutzbarer Gegenstand des Betriebsvermögens, der selbstständig genutzt werden kann und dessen Anschaffungskosten bestimmte Wertgrenzen nicht überschreiten. Für GWG gelten steuerlich vereinfachte Abschreibungsregeln.

Definition

Ein Wirtschaftsgut gilt als GWG, wenn es drei Voraussetzungen erfüllt: Es gehört zum Anlagevermögen eines Betriebs, es ist beweglich und abnutzbar, und es ist selbstständig nutzbar — also ohne zwingenden Zusammenhang mit anderen Geräten einsetzbar. Ein Drucker ohne eigene Kopierfunktion etwa ist nicht selbstständig nutzbar, ein Multifunktionsgerät hingegen schon.

Die steuerlichen Regelungen finden sich in § 6 Abs. 2 und 2a Einkommensteuergesetz (EStG). Unternehmen können jährlich — einheitlich für alle GWG — zwischen zwei Methoden wählen:

  • Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG: Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten bis 410 Euro können im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden. Gegenstände über 150 Euro müssen in einem gesonderten Verzeichnis erfasst werden.
  • Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG: Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten zwischen 150 und 1.000 Euro können in einen gemeinsamen Sammelposten eingestellt und gleichmäßig über fünf Jahre abgeschrieben werden — unabhängig davon, ob einzelne Gegenstände vorher ausscheiden.

Liegt der Wert eines Wirtschaftsguts über der jeweiligen Grenze oder ist es nicht selbstständig nutzbar, muss es regulär über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden — in der Regel linear nach § 7 EStG.

Die gewählte Methode gilt immer einheitlich für alle GWG eines Wirtschaftsjahres und kann nur einmal — bis zur Erstellung des Jahresabschlusses — festgelegt werden.