In Kürze
Der Betriebsrat hat in seinen Räumlichkeiten das Hausrecht — unabhängig davon, wem die Räume gehören. Er kann bestimmen, wer diese Räume betreten darf und wer nicht.
Definition
Das Hausrecht des Betriebsrats ist das Recht, den Zutritt zu den dem Betriebsrat überlassenen Räumen zu regeln. Es gilt in allen Räumen, die der Betriebsrat für seine Arbeit nutzt — also etwa für Sitzungen, Sprechstunden, Betriebsversammlungen und Besprechungen.
Ausgeübt wird das Hausrecht grundsätzlich vom Betriebsratsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter. Es erstreckt sich auch auf die dem Betriebsrat vom Arbeitgeber überlassenen Sachmittel.
Der zeitliche Umfang richtet sich nach der Art der Nutzung: Bei einem dauerhaft eingerichteten Betriebsratsbüro gilt das Hausrecht rund um die Uhr. Werden Räume nur vorübergehend genutzt, beschränkt sich das Hausrecht auf diese Nutzungszeit.
Das Hausrecht umfasst zwei Seiten:
- Ausschluss: Der Betriebsrat kann Personen — auch dem Arbeitgeber — das Betreten der Räume untersagen.
- Zutritt für Betriebsfremde: Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, dass betriebsfremde Personen das Betriebsgelände betreten dürfen, um das Betriebsratsbüro aufzusuchen — sofern dies für die Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist.
Wird das Hausrecht verletzt, kann der Betriebsrat es notfalls durch eine einstweilige Verfügung gerichtlich durchsetzen.