In Kürze
Der Betriebsrat hat das Recht, die Bruttolohn- und Gehaltslisten des Arbeitgebers einzusehen. So kann er prüfen, ob Tarifverträge eingehalten und Beschäftigte gleich behandelt werden.
Definition
Das Einsichtsrecht in Lohn- und Gehaltslisten ist in § 80 Abs. 2 BetrVG geregelt. Es erlaubt dem Betriebsrat, die Bruttovergütungen aller Beschäftigten einzusehen — unabhängig davon, ob die betroffenen Arbeitnehmer damit einverstanden sind oder es sogar ablehnen.
Das Recht umfasst alle Lohnbestandteile: Tarifentlohnung, übertarifliche Zulagen, Prämien, Direktversicherungen, Überstundenzuschläge und Sonderzahlungen. Ausgenommen sind lediglich die Gehälter leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG.
Der Betriebsrat darf sich bei der Einsicht Notizen machen, die Listen aber weder mitnehmen noch kopieren. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Ausdrucke oder Dateien bereitzustellen — die Einsicht vor Ort reicht aus.
Wichtig: Der Betriebsrat muss sich nicht mit anonymisierten Listen zufriedengeben. Mindestens Name, Vorname, Alter und Personalnummer der Beschäftigten müssen mitgeteilt werden. § 26 BDSG stellt klar, dass der Betriebsrat Arbeitnehmerdaten verlangen kann, wenn dies für seine Aufgaben notwendig ist.
In größeren Betrieben nimmt in der Regel der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 BetrVG gebildeter Ausschuss dieses Recht wahr, um die Vertraulichkeit der Daten zu wahren. In kleineren Betrieben übernimmt dies der Betriebsratsvorsitzende oder ein bestimmtes Betriebsratsmitglied.
Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht nur auf den eigenen Betrieb, sondern auf alle Lohnlisten des gesamten Unternehmens. Nur so kann der Betriebsrat seinen Überwachungsauftrag nach § 80 Abs. 1 BetrVG vollständig erfüllen und den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im ganzen Unternehmen kontrollieren.
Zusätzlich zum Einsichtsrecht besteht ein gesonderter Auskunftsanspruch über Sonderzahlungen — also an wen und in welcher Höhe sie geleistet wurden. Dieser ergibt sich aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG und muss eigenständig geltend gemacht werden.
Lohn- und Gehaltslisten können als Geschäftsgeheimnis eingestuft sein, wenn ihre Offenlegung gegenüber Wettbewerbern dem Betrieb schaden könnte. Das schränkt das Einsichtsrecht des Betriebsrats jedoch nicht ein — es begründet lediglich eine besondere Vertraulichkeitspflicht für die eingesehenen Daten.