In Kürze
Der Betriebsrat hat gegenüber dem Arbeitgeber einen umfassenden Informationsanspruch. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat von sich aus, rechtzeitig und vollständig über alle Angelegenheiten unterrichten, die zu seinen Aufgaben gehören.
Definition
Grundlage des allgemeinen Informationsanspruchs ist § 80 Abs. 2 BetrVG. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat unaufgefordert, rechtzeitig und umfassend informieren — und zwar bereits dann, wenn es möglich erscheint, dass der Betriebsrat tätig werden muss. Es muss also noch keine konkrete Aufgabe feststehen.
Der Informationsanspruch erstreckt sich auf viele Bereiche, zum Beispiel:
- Einsatz von Leiharbeitnehmern, freien Mitarbeitern oder Werkvertragsbeschäftigten (einschließlich Einsatzort, Arbeitszeit und Aufgaben)
- Vergütung der Arbeitnehmer, Zulagen und Sonderzahlungen
- Arbeitszeiten und Überstunden
- Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
- Abmahnungen, soweit der Betriebsrat darlegen kann, dass er seine Aufgaben sonst nicht wahrnehmen kann
- Zielvereinbarungen mit Beschäftigten, etwa im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefahren
- Dienstliche E-Mail-Adressen der Belegschaft, damit der Betriebsrat mit allen Beschäftigten kommunizieren kann
Neben der mündlichen Unterrichtung kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber auch Unterlagen zur Einsicht verlangen — ohne Angabe von Gründen. Dazu gehören zum Beispiel Stellenpläne, Zeiterfassungsauswertungen, Lohn- und Gehaltslisten sowie Nachweise über die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Der Arbeitgeber darf die Herausgabe nicht mit dem Hinweis auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse verweigern, da der Betriebsrat zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
Zur Unterstützung seiner Arbeit darf der Betriebsrat außerdem sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen hinzuziehen (§ 80 Abs. 2 BetrVG).
Kommt es zu Streit über Informations- oder Einsichtsrechte, entscheidet das Arbeitsgericht im sogenannten Beschlussverfahren. In dringenden Fällen ist auch eine einstweilige Verfügung möglich.