In Kürze
Die Inventur ist die vollständige, gesetzlich vorgeschriebene Bestandsaufnahme aller Vermögenswerte und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt. Alle Positionen werden nach Art, Menge und Wert erfasst und in einem Verzeichnis – dem sogenannten Inventar – festgehalten.
Definition
Das Wort Inventur stammt vom lateinischen invenire (= finden). Gemeint ist die systematische Ermittlung aller betrieblichen Vermögensgegenstände und Schulden – körperliche Gegenstände wie Bargeld, Vorräte oder Einrichtungsgegenstände werden gezählt, gemessen oder gewogen; nicht anfassbare Positionen wie Forderungen und Schulden werden buchmäßig nachgewiesen.
Nach § 240 Abs. 1 HGB ist jedes Unternehmen verpflichtet, die Inventur zu Beginn der Geschäftstätigkeit sowie zum Ende jedes Geschäftsjahres durchzuführen. Eine eigenständige Bewertung ohne anschließende Dokumentation im Inventar ist nicht ausreichend. Ergänzend regeln die Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) weitere zulässige Vereinfachungsverfahren.
Das Gesetz erlaubt verschiedene Inventurverfahren, die je nach Situation eingesetzt werden dürfen:
- Stichtagsinventur: Bestandsaufnahme genau am Bilanzstichtag – besonders wichtig bei wertvollen oder schwundgefährdeten Gütern.
- Zeitnahe Stichtagsinventur: Die Aufnahme darf bis zu 10 Tage vor oder nach dem Bilanzstichtag erfolgen; Bestandsveränderungen müssen dabei belegt nachvollzogen werden.
- Stichprobeninventur (§ 241 Abs. 1 HGB): Bestände werden anhand anerkannter mathematisch-statistischer Methoden geschätzt – der Aussagewert muss einer vollständigen Aufnahme entsprechen.
- Permanente Inventur (§ 241 Abs. 2 HGB): Der Bestand wird laufend buchmäßig geführt; mindestens einmal im Jahr ist eine körperliche Überprüfung erforderlich.
- Vor- und nachgelagerte Stichtagsinventur (§ 241 Abs. 3 HGB): Die Aufnahme kann bis zu drei Monate vor oder zwei Monate nach dem Bilanzstichtag stattfinden; der Wert wird dann rechnerisch auf den Stichtag fortgeschrieben.
Aus Vereinfachungsgründen erlaubt das Gesetz auch besondere Bewertungsverfahren: Bei der Gruppenbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB) dürfen gleichartige Gegenstände zusammengefasst und mit einem Durchschnittswert angesetzt werden. Bei der Festbewertung (§ 240 Abs. 3 HGB) können bestimmte Anlage- und Vorratsgüter dauerhaft mit einem festen Wert bilanziert werden, sofern sich Bestand und Zusammensetzung nur geringfügig ändern.
Abzugrenzen ist die Inventur vom Inventar als dem schriftlichen Bestandsverzeichnis, in dem die ermittelten Ergebnisse dokumentiert werden. In der betrieblichen Praxis bildet die Inventur die sachliche Grundlage für Bilanz, Jahresabschluss und Bestandskontrolle.