In Kürze
Der Nachteilsausgleich ist ein gesetzlicher Anspruch von Arbeitnehmern auf Abfindung oder Kostenersatz, wenn der Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung den Interessenausgleich mit dem Betriebsrat umgeht oder eigenmächtig davon abweicht.
Definition
Plant ein Unternehmen eine Betriebsänderung (z. B. Stellenabbau, Verlagerung), muss es laut § 111 BetrVG zunächst einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versuchen. Hält sich der Arbeitgeber nicht daran – oder weicht er ohne zwingenden Grund von einem bereits vereinbarten Interessenausgleich ab – können betroffene Arbeitnehmer einen Nachteilsausgleich verlangen.
Die rechtliche Grundlage ist § 113 BetrVG. Der Anspruch entsteht, sobald der Arbeitgeber mit der Betriebsänderung beginnt, ohne den Interessenausgleich ordnungsgemäß versucht zu haben. Ein zwingender Grund für eine Abweichung liegt nur vor, wenn der Unternehmensbestand ernsthaft gefährdet ist – etwa durch unvorhergesehenen Kreditentzug oder extremen Preisverfall.
Wichtig: Der Anspruch ist ein individuelles Recht jedes betroffenen Arbeitnehmers. Der Betriebsrat kann diesen Anspruch nicht nachträglich aufheben. Ein freiwilliger Verzicht durch den Arbeitnehmer selbst ist jedoch möglich, sobald der Anspruch entstanden ist.
Der Nachteilsausgleich umfasst zwei Leistungsarten:
- Abfindung nach § 10 KSchG: Arbeitnehmer, die infolge der Abweichung entlassen werden, können eine Abfindung einklagen. Das Arbeitsgericht legt die Höhe fest – § 10 Abs. 2 KSchG schreibt lediglich Höchstbeträge vor.
- Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile nach § 113 Abs. 1 BetrVG: Bei Versetzungen oder Umgruppierungen können weitere Nachteile entstehen, etwa geringere Vergütung, höhere Fahrtkosten oder ungünstigere Arbeitszeiten. Diese Kosten – einschließlich notwendiger Kinderbetreuung – sind bis zu 12 Monate lang vollständig zu ersetzen.