In Kürze
Illegale Beschäftigung liegt vor, wenn Arbeitnehmer ohne die erforderlichen Genehmigungen beschäftigt werden oder Arbeitgeber gegen sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Pflichten verstoßen. Die Zollverwaltung überwacht und ahndet solche Verstöße.
Definition
Von illegaler Beschäftigung spricht man, wenn Arbeitsverhältnisse nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Typische Fälle sind die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ohne die notwendige Arbeits- oder Aufenthaltsgenehmigung, das Unterschreiten des Mindestlohns oder das Umgehen von Melde- und Sozialversicherungspflichten.
Grundlage für die Bekämpfung ist das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG). Die zuständige Behörde ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung. Sie prüft unter anderem, ob folgende Vorschriften eingehalten werden:
- § 284 SGB III – Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer nur mit erforderlicher Genehmigung
- SGB IV – Sozialversicherungsrechtliche Meldepflichten des Arbeitgebers
- Mindestlohngesetz (MiLoG) – Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) – Mindestarbeitsbedingungen für entsandte Arbeitnehmer
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) – Erlaubnispflicht bei Leiharbeit
Die FKS darf Betriebsgelände und Geschäftsräume während der Geschäftszeit betreten, Unterlagen einsehen und Personalien feststellen. Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte sind verpflichtet, diese Maßnahmen zu dulden und Auskünfte zu erteilen. Ausländische Arbeitnehmer müssen auf Verlangen Pass und Aufenthaltsdokumente vorzeigen.
Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro geahndet werden – etwa wenn ein Unternehmer wissentlich Ausländer ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt oder entsprechende Nachunternehmer einsetzt.
Strafbar macht sich ein Unternehmer, der vorsätzlich einen Arbeitnehmer ohne Beschäftigungsgenehmigung zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer stehen. Die Strafe beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wer gleichzeitig mehr als fünf Ausländer ohne Erlaubnis beschäftigt oder dies wiederholt und beharrlich tut, riskiert bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.