In Kürze
Die Inklusionsvereinbarung ist eine verbindliche betriebliche Zielvereinbarung zur Förderung gleichberechtigter Teilhabe schwerbehinderter Menschen. Sie strukturiert die Zusammenarbeit und Maßnahmen zwischen Arbeitgeber und Interessenvertretungen.
Definition
Die Inklusionsvereinbarung ist ein arbeitsrechtliches Instrument. Sie bezeichnet eine schriftlich fixierte Zielvereinbarung zwischen Arbeitgeber, Schwerbehindertenvertretung und betrieblicher Interessenvertretung zur Förderung beruflicher Teilhabe.
Die Inklusionsvereinbarung liegt vor, wenn gemeinsame Ziele, Maßnahmen und Umsetzungsmechanismen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen festgelegt sind. Voraussetzung ist das Bestehen eines Betriebes oder einer Dienststelle mit Zuständigkeit einer Interessenvertretung.
Rechtsgrundlage ist:
- § 166 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
Dieser normiert Verhandlungs- und Beteiligungspflichten. Die Inklusionsvereinbarung begründet keinen individuellen einklagbaren Leistungsanspruch einzelner Beschäftigter.
Abzugrenzen ist die Inklusionsvereinbarung von:
- allgemeinen Betriebsvereinbarungen
Der Regelungszweck der Inklusionsvereinbarung ist ausschließlich auf Inklusion und Teilhabe gerichtet.
In der Praxis dient die Inklusionsvereinbarung der planbaren Steuerung inklusiver Maßnahmen und der Abstimmung mit externen Stellen.