Illegale Beschäftigung - Kassenzuständigkeit

In Kürze

Bei illegaler Beschäftigung ohne bekannte frühere Krankenkasse wird die Kassenzuständigkeit anhand der letzten beiden Ziffern der Betriebsnummer des Arbeitgebers festgelegt.

Definition

Wird jemand illegal beschäftigt und ist keine frühere Krankenkassenmitgliedschaft bekannt, muss trotzdem eine Krankenkasse für die Sozialversicherung zuständig sein – auch für vergangene Zeiträume.

In diesem Fall erfolgt die Zuweisung nicht durch freie Wahl, sondern automatisch: Maßgeblich sind die letzten beiden Ziffern der Betriebsnummer des Arbeitgebers. Anhand dieser Ziffern wird die zuständige Krankenkasse bestimmt.

Diese Regelung gilt für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025. Gegenüber dem Vorjahr hat sich an der Zuordnung nichts geändert.