Insolvenz

In Kürze

Insolvenz bezeichnet den rechtlich geregelten Zustand fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit eines Schuldners. Der Begriff beschreibt die Grundlage eines förmlichen Verfahrens zur Gläubigerbefriedigung.

Definition

Insolvenz ist ein arbeitsrechtlicher Begriff. Sie beschreibt den rechtlichen Zustand eines Schuldners bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Insolvenz liegt vor, wenn die gesetzlichen Eröffnungsgründe objektiv festgestellt und ein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Maßgeblich ist die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung oder Fortführung des schuldnerischen Vermögens.

Die Insolvenz führt zur Bestellung eines Insolvenzverwalters, der die Arbeitgeberstellung rechtlich übernimmt.

Rechtsgrundlagen können insbesondere sein:

  • §§ 1, 17 Insolvenzordnung (InsO)
  • § 165 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)

Eine Insolvenz begründet keinen automatischen Wegfall bestehender Arbeitsverhältnisse.

Abzugrenzen ist Insolvenz von:

  • bloßen wirtschaftlichen Schwierigkeiten ohne gerichtliches Verfahren

Insolvenz ist in der Praxis relevant für Kündigungsbefugnisse, Entgeltansprüche und kollektivrechtliche Beteiligungsrechte.