In Kürze
Auch in der Insolvenz muss der Insolvenzverwalter versuchen, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich zu schließen, bevor er eine Betriebsänderung durchführt. Das Verfahren ist dabei gegenüber dem normalen Ablauf vereinfacht und beschleunigt.
Definition
Ein Interessenausgleich in der Insolvenz ist eine Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung — zum Beispiel eine Stilllegung oder einen Stellenabbau. Die Pflicht dazu gilt in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ändert daran nichts.
Auch wenn eine Betriebsänderung wirtschaftlich unvermeidbar erscheint, muss der Insolvenzverwalter den Versuch unternehmen, einen Interessenausgleich zu schließen. Denn es geht nicht nur um das „Ob", sondern auch um das „Wie" der Betriebsänderung — und dabei hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht.
Modifiziertes Verfahren: Um das Insolvenzverfahren zügig abzuwickeln, gelten besondere Regeln. Kommt nach drei Wochen ernsthafter Verhandlungen kein Interessenausgleich zustande, kann der Insolvenzverwalter beim Arbeitsgericht die Zustimmung zur Betriebsänderung beantragen — ohne das übliche Einigungsstellenverfahren durchlaufen zu müssen. Rechtsgrundlagen dafür sind:
- § 121 InsO — Abgekürztes Verfahren beim Interessenausgleich in der Insolvenz
- § 122 InsO — Gerichtliche Zustimmung zur Betriebsänderung
- § 112 BetrVG — Interessenausgleich und Sozialplan
Interessenausgleich mit Namensliste: Insolvenzverwalter und Betriebsrat können nach § 125 InsO einen Interessenausgleich abschließen, in dem die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich aufgeführt sind. Für diese Arbeitnehmer gilt dann gesetzlich als vermutet, dass ihre Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Das bedeutet eine Beweislastumkehr: Betroffene Arbeitnehmer müssen selbst nachweisen, dass kein dringender betrieblicher Grund vorliegt. Außerdem wird die gerichtliche Überprüfung der Sozialauswahl auf grobe Fehler beschränkt. Besonderer Kündigungsschutz — etwa für Schwangere — bleibt jedoch bestehen.
Nachteilsausgleich: Beginnt der Insolvenzverwalter mit der Betriebsänderung, ohne sich zuvor um einen Interessenausgleich bemüht zu haben, haben betroffene Arbeitnehmer Anspruch auf einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG. Dieser Anspruch gilt als Masseverbindlichkeit, wenn die Betriebsänderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt. Wurde die Betriebsänderung bereits vorher eingeleitet, ist der Anspruch nur eine einfache Insolvenzforderung.