Insolvenz - Betriebsvereinbarungen

In Kürze

Betriebsvereinbarungen bleiben auch nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich gültig. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie jedoch mit einer verkürzten Frist gekündigt werden.

Definition

Eine Betriebsvereinbarung, die vor der Insolvenz zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geschlossen wurde, verliert durch das Insolvenzverfahren nicht ihre Wirksamkeit. Das gilt auch dann, wenn darin eine Arbeitsplatzgarantie enthalten ist — der Arbeitgeber kann sich nicht einseitig davon lösen, selbst wenn eine Insolvenz droht.

Belastet eine Betriebsvereinbarung die sogenannte Insolvenzmasse — also das verwertbare Vermögen des Unternehmens — schreibt § 120 Abs. 1 InsO vor, dass Insolvenzverwalter und Betriebsrat über eine einvernehmliche Absenkung der Leistungen beraten sollen. Betroffen sind dabei vor allem Regelungen zu Entgelt, Sozialleistungen oder geldwerten Vorteilen. Eine Pflicht zur Einigung besteht jedoch nicht.

Kommt keine Einigung zustande, können sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Betriebsrat solche Betriebsvereinbarungen mit einer Sonderkündigungsfrist von 3 Monaten kündigen — auch wenn ursprünglich eine längere Frist vereinbart war (§ 120 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Wichtige Hinweise im Überblick:

  • Nachwirkung: Erzwingbare Betriebsvereinbarungen wirken auch nach ihrer Kündigung in der Insolvenz nach (§ 77 Abs. 6 BetrVG), bis eine neue Regelung getroffen wird.
  • Fristlose Kündigung: Auch in der Insolvenz ist eine außerordentliche Kündigung möglich — aber nur bei nachweisbaren wichtigen Gründen. Allgemeine Hinweise auf wirtschaftliche Belastung reichen nicht aus.