In Kürze
Geht ein Betrieb in der Insolvenz auf einen neuen Eigentümer über, gelten besondere Regeln: Arbeitnehmer sind grundsätzlich geschützt, aber die Haftung des Erwerbers ist eingeschränkt.
Definition
Wenn ein insolventes Unternehmen verkauft wird, spricht man von einem Betriebsübergang in der Insolvenz. Laut § 128 InsO gilt dabei weiterhin § 613a BGB — das Gesetz, das Arbeitnehmer beim Betriebsübergang schützt. Die Arbeitsverhältnisse gehen also grundsätzlich auf den neuen Betriebsinhaber über.
Für Kündigungen gelten in der Insolvenz erleichterte Regeln. Nach § 128 Abs. 2 InsO wird vermutet, dass eine Kündigung auf dringenden betrieblichen Gründen beruht — und nicht wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wurde. Wer als Arbeitnehmer das Gegenteil behauptet, muss dies selbst beweisen.
Der Betriebsrat bleibt im Amt, wenn der Betrieb übergeht. Der Insolvenzverwalter muss bei geplantem Personalabbau die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach §§ 111 ff. BetrVG beachten, auch wenn diese durch die Insolvenzordnung teilweise eingeschränkt sind.
Besonders wichtig ist die Haftungsbeschränkung des Erwerbers: Er haftet nur für Verbindlichkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (Masseverbindlichkeiten). Für ältere Schulden — also Ansprüche aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung — haftet er grundsätzlich nicht. Das betrifft zum Beispiel Arbeitszeitguthaben, Ansprüche aus Altersteilzeit in der Freistellungsphase oder Sonderzahlungen.
Eine Ausnahme gilt, wenn kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde: In diesem Fall haftet der Erwerber vollständig für rückständige Entgeltansprüche und Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung.
Für den Zeitraum zwischen Insolvenzeröffnung und Betriebsübergang gilt hingegen die volle Haftung des Erwerbers ohne Einschränkung.