Investitionsabzugsbetrag

Der Investitionsabzugsbetrag erlaubt es Unternehmen, bereits vor einer geplanten Anschaffung einen Teil der voraussichtlichen Kosten steuerlich abzuziehen. Das schont die Liquidität und verschiebt die Steuerlast in die Zukunft.

In Kürze

Der Investitionsabzugsbetrag erlaubt es Unternehmen, bereits vor einer geplanten Anschaffung einen Teil der voraussichtlichen Kosten steuerlich abzuziehen. Das schont die Liquidität und verschiebt die Steuerlast in die Zukunft.

Definition

Der Investitionsabzugsbetrag ist ein steuerrechtliches Instrument, das die außerbilanzielle Minderung steuerlicher Gewinne für künftig geplante betriebliche Investitionen ermöglicht. Rechtsgrundlage ist § 7g Einkommensteuergesetz (EStG); mit der Unternehmenssteuerreform 2008 löste er die frühere Ansparabschreibung ab.

Abziehbar sind bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines neuen oder gebrauchten beweglichen Wirtschaftsguts. Der gesamte Höchstbetrag aller gleichzeitig genutzten Abzugsbeträge beträgt 200.000 Euro. Bei Gewerbetreibenden, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, darf das Betriebsvermögen zudem höchstens 235.000 Euro betragen.

Das Wirtschaftsgut muss nicht exakt bezeichnet werden — es reicht, seine vorgesehene betriebliche Funktion zu benennen. Voraussetzung ist jedoch eine überwiegend betriebliche Nutzung: Das angeschaffte Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres zu mindestens 90 % betrieblich in einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden. Jedes Wirtschaftsgut ist dabei einzeln zu dokumentieren; ein Sammelposten ist nicht zulässig.

Die geplante Investition muss innerhalb von drei Jahren nach dem Abzug tatsächlich erfolgen. Wird das Wirtschaftsgut angeschafft, werden die Anschaffungskosten gewinnmindernd gekürzt; gleichzeitig erfolgt eine außerbilanzielle Hinzurechnung des Abzugsbetrags. Im Ergebnis entsteht im Anschaffungsjahr oft keine zusätzliche Gewinnauswirkung. Der verbleibende Betrag dient als Grundlage für die reguläre Abschreibung.

Zusätzlich ist eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % (sogenannte Mittelstandssonderabschreibung) möglich — auch ohne vorherigen Investitionsabzugsbetrag.

Der Investitionsabzugsbetrag begründet keinen Anspruch auf tatsächliche Durchführung der geplanten Investition. Findet die Investition nicht statt oder werden die Nutzungsbedingungen nicht eingehalten, muss der Abzugsbetrag rückwirkend gewinnerhöhend aufgelöst werden — selbst wenn der ursprüngliche Steuerbescheid bereits bestandskräftig ist. Eine Verzinsung richtet sich in diesem Fall nach den allgemeinen Regelungen der Abgabenordnung (AO).

In der Praxis beeinflusst der Investitionsabzugsbetrag Liquiditätsplanung, Investitionszeitpunkte und steuerliche Ergebnisdarstellung in Unternehmen. Abzugrenzen ist er von laufenden Abschreibungen, die erst nach tatsächlicher Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter greifen.

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