In Kürze
Auch in der Insolvenz darf ein Unternehmen nicht einfach Stellen abbauen oder den Betrieb schließen, ohne den Betriebsrat einzubeziehen. Die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte gelten weiterhin.
Definition
Wenn ein Unternehmen insolvent wird, muss das vorhandene Vermögen verwertet werden – so schreibt es § 1 InsO vor. Dafür sind häufig einschneidende Maßnahmen nötig, etwa die Stilllegung des Betriebs oder der Abbau von Arbeitsplätzen. Solche Maßnahmen nennt man Betriebsänderungen.
Auch in der Insolvenz gelten die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes zu Betriebsänderungen vollständig weiter. Das bedeutet: Der Insolvenzverwalter muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend informieren und die geplanten Maßnahmen mit ihm beraten. Diese Pflicht ergibt sich aus § 113 Abs. 1 BetrVG.
Wichtig: Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bestehen auch dann, wenn der Betriebsrat erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewählt wurde – entscheidend ist, dass er zu dem Zeitpunkt existiert, an dem die Betriebsänderung tatsächlich beginnt.
Kommt der Insolvenzverwalter seinen Pflichten nicht nach, hat der Betriebsrat folgende Möglichkeiten:
- Einstweilige Verfügung – der Betriebsrat kann seine Beteiligungsrechte gerichtlich durchsetzen
- Geldbuße – dem Insolvenzverwalter kann gemäß §§ 121 ff. BetrVG eine Geldbuße auferlegt werden
Kurz gesagt: Insolvenz schützt den Arbeitgeber nicht davor, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu beachten. Arbeitnehmer behalten also auch in dieser schwierigen Situation ihre kollektiven Schutzrechte.