In Kürze
Die Inventur ist die jährliche Bestandsaufnahme aller Vermögenswerte und Schulden eines Unternehmens. Alle Gegenstände werden gezählt, gemessen oder gewogen und in einem Verzeichnis festgehalten.
Definition
Das Wort Inventur stammt vom lateinischen invenire (= finden). Gemeint ist die vollständige, körperliche Erfassung aller Vermögensgegenstände eines Unternehmens – zum Beispiel Bargeld, Vorräte oder Einrichtungsgegenstände. Forderungen und Schulden, die man nicht anfassen kann, werden buchmäßig nachgewiesen.
Jedes Unternehmen ist gesetzlich verpflichtet, seine Vermögensgegenstände und Schulden in ein Verzeichnis – das sogenannte Inventar – aufzunehmen. Die Pflicht ergibt sich aus § 240 Abs. 1 HGB. Alle Positionen müssen nach Art, Menge und Wert erfasst werden, damit sie eindeutig identifiziert und bewertet werden können.
Es gibt verschiedene Inventurverfahren, die je nach Situation eingesetzt werden dürfen:
- Stichtagsinventur: Bestandsaufnahme genau am Bilanzstichtag – besonders wichtig bei wertvollen oder schwundgefährdeten Gütern.
- Zeitnahe Stichtagsinventur: Die Aufnahme darf bis zu 10 Tage vor oder nach dem Bilanzstichtag erfolgen; Bestandsveränderungen müssen dabei belegt nachvollzogen werden.
- Stichprobeninventur (§ 241 Abs. 1 HGB): Bestände werden anhand anerkannter mathematisch-statistischer Methoden geschätzt – der Aussagewert muss einer vollständigen Aufnahme entsprechen.
- Permanente Inventur (§ 241 Abs. 2 HGB): Der Bestand wird laufend buchmäßig geführt; mindestens einmal im Jahr ist eine körperliche Überprüfung erforderlich.
- Vor- und nachgelagerte Stichtagsinventur (§ 241 Abs. 3 HGB): Die Aufnahme kann bis zu drei Monate vor oder zwei Monate nach dem Bilanzstichtag stattfinden; der Wert wird dann rechnerisch auf den Stichtag fortgeschrieben.
Aus Vereinfachungsgründen erlaubt das Gesetz auch besondere Bewertungsverfahren. Bei der Gruppenbewertung (§ 240 Abs. 4 HGB) dürfen gleichartige Gegenstände zusammengefasst und mit einem Durchschnittswert angesetzt werden. Bei der Festbewertung (§ 240 Abs. 3 HGB) können bestimmte Anlage- und Vorratsgüter dauerhaft mit einem festen Wert bilanziert werden, sofern sich Bestand und Zusammensetzung nur geringfügig ändern.