Insolvenz - Beteiligungsrechte des Betriebsrats

In Kürze

Auch in der Insolvenz bleibt der Betriebsrat handlungsfähig und hat wichtige Informations- und Mitwirkungsrechte. Der Insolvenzverwalter tritt dabei an die Stelle des Arbeitgebers und muss diese Rechte genauso einhalten.

Definition

Wird über ein Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet, verliert der Betriebsrat seine Rechte nicht. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gilt weiterhin — und zwar gegenüber dem Insolvenzverwalter, der nun die Arbeitgeberrolle übernimmt.

Besonders wichtig sind dabei zwei Vorschriften: § 80 Abs. 2 BetrVG gibt dem Betriebsrat ein allgemeines Informationsrecht, und § 111 BetrVG sichert seine Beteiligung bei Betriebsänderungen. Verstößt der Insolvenzverwalter gegen diese Pflichten, hat das dieselben rechtlichen Folgen wie ein Verstoß durch den Arbeitgeber — zum Beispiel kann eine Kündigung unwirksam sein.

Neben dem BetrVG räumt auch die Insolvenzordnung (InsO) dem Betriebsrat eigene Rechte ein:

  • § 156 InsO — Im Berichtstermin der Gläubigerversammlung darf der Betriebsrat zum Bericht des Insolvenzverwalters Stellung nehmen.
  • §§ 67, 69 InsO — Betriebsratsmitglieder können dem Gläubigerausschuss angehören, wenn Arbeitnehmer mit erheblichen Forderungen beteiligt sind.
  • § 218 Abs. 3 InsO — Der Betriebsrat wirkt beratend bei der Aufstellung eines Insolvenzplans mit.
  • § 232 Abs. 1 Nr. 1 InsO — Das Insolvenzgericht leitet dem Betriebsrat den Insolvenzplan zur Stellungnahme zu.
  • § 235 Abs. 1 InsO — Zum Erörterungs- und Abstimmungstermin über den Insolvenzplan wird der Betriebsrat gesondert geladen.

Wichtig ist außerdem, dass der Betriebsrat die Beschäftigten in dieser unsicheren Zeit regelmäßig informiert — etwa über Insolvenzgeld, Kündigungsschutz oder Arbeitslosengeld. Eine Betriebsversammlung eignet sich dafür besonders gut.