In Kürze
Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers laufen Sozialversicherungsbeiträge und Meldepflichten weiter – mit besonderen Regeln. Arbeitsverhältnisse enden nicht automatisch durch die Insolvenz.
Definition
Eine Insolvenz im sozialversicherungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird (§ 13 InsO), der Antrag mangels Masse abgewiesen wird (§ 26 InsO) oder der Betrieb vollständig eingestellt wird, ohne dass ein Verfahren in Betracht kommt (§ 165 SGB III).
Die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten bleiben durch die Insolvenz zunächst bestehen (§ 108 InsO). Mit Eröffnung des Verfahrens übernimmt der Insolvenzverwalter die Arbeitgeberrolle. Er kann betriebsbedingte Kündigungen aussprechen, wobei die Kündigungsfrist maximal drei Monate zum Monatsende beträgt (§ 113 InsO).
Beiträge: Sozialversicherungsbeiträge entstehen nach dem sogenannten Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 SGB IV) – also unabhängig davon, ob das Gehalt tatsächlich ausgezahlt wird. Maßgeblich ist das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt. Bei Einmalzahlungen gilt eine Ausnahme: Wurden sie wegen der Insolvenz nicht ausgezahlt, entsteht die Beitragspflicht trotzdem mit ihrer Fälligkeit (§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB IV).
Ab dem Tag des Insolvenzereignisses sind die Beiträge getrennt nachzuweisen – einerseits für weiterbeschäftigte, andererseits für freigestellte Arbeitnehmer. Der Beitragsnachweis für freigestellte Beschäftigte wird dabei gesondert gekennzeichnet.
Meldungen für weiterbeschäftigte Arbeitnehmer: Es ist eine Abmeldung zum Tag vor dem Insolvenzereignis und eine Anmeldung zum Folgetag erforderlich. Die genauen Meldegründe hängen davon ab, ob der Insolvenzverwalter eine neue Betriebsnummer beantragt.
Meldungen für freigestellte Arbeitnehmer: Für freigestellte Beschäftigte sind zwei Abmeldungen nötig (§ 8a DEÜV):
- Meldegrund 71: Abmeldung bis zum Tag vor dem Insolvenzereignis – spätestens sechs Wochen nach dem Insolvenzereignis
- Meldegrund 72: Abmeldung zum Ende des Freistellungszeitraums mit dem beitragspflichtigen Entgelt für diesen Zeitraum
- Meldegrund 70: Jahresmeldung zum 31. Dezember, wenn die Freistellung über den Jahreswechsel hinausgeht
Jahresmeldung Unfallversicherung: Abweichend von der üblichen Frist (16. Februar des Folgejahres) muss die Jahresmeldung zur Unfallversicherung bei Insolvenz mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens sechs Wochen nach dem Insolvenzereignis, mit Meldegrund 92 abgegeben werden.