In Kürze
Insourcing bezeichnet die Rückholung zuvor ausgelagerter Aufgaben, Prozesse oder Funktionen in die eigene betriebliche Organisation — auch als Backsourcing bekannt. Der Begriff beschreibt eine unternehmensinterne Reorganisationsentscheidung ohne eigenständige gesetzliche Anspruchsgrundlage.
Definition
Insourcing liegt vor, wenn Tätigkeiten nach vorherigem Outsourcing dauerhaft wieder durch eigene Arbeitnehmer oder Betriebseinheiten ausgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die Aufgaben organisatorisch dem Unternehmen zugeordnet und nicht mehr externen Leistungserbringern übertragen sind.
Auch die Rückverlagerung von Produktionsbereichen aus dem Ausland ins Inland gilt als Insourcing. Ebenso fällt darunter die Entscheidung, eine bisher extern eingekaufte Leistung künftig selbst zu erbringen.
Typische Gründe für Insourcing sind:
- Fehlgeschlagenes Outsourcing: Die erhofften Einsparungen oder Qualitätsverbesserungen sind ausgeblieben.
- Zu starke Abhängigkeit: Das Unternehmen ist vom externen Anbieter zu abhängig geworden und verliert an Entscheidungsfreiheit.
- Qualitätsprobleme: Der externe Anbieter erfüllt die geforderten Qualitäts- oder Servicestandards nicht mehr.
- Verlust von Know-how: Durch die Auslagerung geht wichtiges Fachwissen der eigenen Mitarbeiter verloren.
- Veränderte Rahmenbedingungen: Unternehmensgröße, Strategie oder Marktlage haben sich so verändert, dass Eigenfertigung wieder sinnvoller ist.
Insourcing kann sich positiv auf Arbeitsplätze auswirken: Wurden durch frühere Auslagerung Stellen abgebaut, können durch das Zurückholen der Prozesse neue Stellen entstehen oder frühere Mitarbeiter wieder eingestellt werden. Insbesondere in wirtschaftlichen Krisenzeiten kann Insourcing eine sinnvolle Strategie sein, um Arbeitsplätze zu sichern und die Abhängigkeit von externen Partnern zu verringern.
Wichtig ist dabei, die zurückgeholten Prozesse nicht einfach in alter Form weiterzuführen, sondern sie vorher sorgfältig zu analysieren und zu optimieren.
Für die Praxis ist Insourcing relevant bei der Personalplanung, bei Mitbestimmungstatbeständen und der Neuordnung betrieblicher Arbeitsabläufe. Abzugrenzen ist Insourcing vom Betriebsübergang (§ 613a BGB), da regelmäßig keine Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit auf einen anderen Rechtsträger erfolgt.