In Kürze
Ein Sozialplan in der Insolvenz soll wirtschaftliche Nachteile für entlassene Arbeitnehmer abmildern. Das Gesetz begrenzt jedoch die möglichen Abfindungen deutlich stärker als außerhalb eines Insolvenzverfahrens.
Definition
Ein Sozialplan kann auch noch nach Beginn einer Betriebsänderung vereinbart werden — sein Ziel ist es, die wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer zu mildern. In der Insolvenz gelten dabei besondere gesetzliche Grenzen.
Sozialplan nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Wird der Sozialplan erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen, darf das Gesamtvolumen laut § 123 Abs. 1 InsO höchstens zweieinhalb Bruttomonatsverdienste aller von Entlassung betroffenen Arbeitnehmer betragen. Maßgeblich ist der Bruttoverdienst in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte. Die Verteilung dieses Betrags erfolgt im Sozialplan, zum Beispiel nach Betriebszugehörigkeit oder Lebensalter. Wird die Obergrenze überschritten, ist der Sozialplan unwirksam.
Zusätzlich schreibt § 123 Abs. 2 InsO vor, dass für Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der freien Insolvenzmasse verwendet werden darf. Reicht die Masse kaum für Verfahrenskosten, kann das Sozialplanvolumen auf null sinken.
Sozialplan vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Wurde der Sozialplan bis zu drei Monate vor dem Insolvenzantrag aufgestellt, kann der Insolvenzverwalter ihn nach § 124 InsO widerrufen — ohne Angabe von Gründen und ohne besondere Form. Der Sozialplan verliert dann seine Gültigkeit. Bereits erhaltene Leistungen müssen Arbeitnehmer jedoch nicht zurückzahlen.
Wird nach dem Widerruf ein neuer Sozialplan aufgestellt, werden bereits erhaltene Leistungen auf die zulässige Höchstsumme angerechnet (§ 124 Abs. 3 InsO). Abfindungsansprüche aus einem nach Insolvenzeröffnung geschlossenen Sozialplan gelten als Masseforderungen und werden vorrangig bedient — anders als Ansprüche aus einem vor Insolvenzeröffnung geschlossenen Sozialplan, die nur einfache Insolvenzforderungen darstellen.
Auszahlung der Abfindungen: Der Insolvenzverwalter soll laut § 123 Abs. 3 InsO möglichst Abschlagszahlungen leisten. In der Praxis verzögern sich Auszahlungen jedoch oft um Jahre. Das kann für Betroffene nachteilig sein, wenn sie zwischenzeitlich Sozialleistungen beziehen, da Sozialplanzahlungen dabei angerechnet werden können.