In Kürze
Die Restschuldbefreiung ermöglicht es verschuldeten Personen, nach einem Insolvenzverfahren von ihren verbleibenden Schulden befreit zu werden. Voraussetzung ist ein eigener Antrag und das Einhalten bestimmter Pflichten während der sogenannten Wohlverhaltensperiode.
Definition
Die Restschuldbefreiung ist in den §§ 286 bis 303a der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Sie gibt ehrlichen Schuldnern die Chance auf einen wirtschaftlichen Neustart: Nach Abschluss des Verfahrens werden sie von den Schulden befreit, die im Insolvenzverfahren nicht beglichen werden konnten.
Das Verfahren läuft in zwei Schritten ab: Zunächst stellt der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung — möglichst zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 287 Abs. 1 InsO). Wird dem Antrag stattgegeben, beginnt die Wohlverhaltensperiode.
Wohlverhaltensperiode: In dieser Phase muss der Schuldner bestimmte Pflichten erfüllen (§ 295 InsO):
- Jede angemessene Erwerbstätigkeit ausüben oder sich aktiv darum bemühen
- Erbschaften und ähnliche Vermögenszugänge dem Treuhänder mitteilen
- Wohnort- oder Arbeitsplatzwechsel dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder melden
- Auskünfte über Vermögen und Beschäftigung erteilen
- Zahlungen an Gläubiger nur über den Treuhänder leisten und keinen Gläubiger bevorzugen
Die Restschuldbefreiung kann bereits nach drei Jahren erteilt werden, wenn mindestens 35 % der Gläubigerforderungen befriedigt wurden und die Verfahrenskosten gedeckt sind. Nach fünf Jahren ist sie möglich, wenn zumindest die Verfahrenskosten bezahlt wurden (§ 300 Abs. 1 InsO).
Wirkung: Mit der Restschuldbefreiung werden alle noch offenen Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern erlassen — unabhängig davon, ob diese ihre Forderungen angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 InsO). Mitschuldner oder Bürgen werden davon jedoch nicht berührt.
Ausnahmen — diese Schulden bleiben bestehen: Nicht alle Schulden fallen unter die Restschuldbefreiung. Ausgenommen sind nach § 302 InsO unter anderem:
- Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen
- Rückständiger gesetzlicher Unterhalt, der vorsätzlich nicht gezahlt wurde
- Steuerschulden bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat
- Geldstrafen und gleichgestellte Verbindlichkeiten
- Schulden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu entstanden sind
Versagung und Widerruf: Verletzt der Schuldner seine Pflichten oder wird wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt, kann das Gericht die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers versagen (§§ 296, 297 InsO). Auch eine bereits erteilte Restschuldbefreiung kann nachträglich widerrufen werden, wenn der Schuldner seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Gläubiger erheblich benachteiligt hat (§ 303 InsO).