In Kürze
Das Initiativrecht erlaubt dem Betriebsrat, von sich aus Veränderungen im Betrieb zu fordern — und diese bei Bedarf auch gegen den Willen des Arbeitgebers durchzusetzen. Es gilt vor allem in den Mitbestimmungsbereichen des § 87 BetrVG.
Definition
Der Betriebsrat muss nicht abwarten, bis der Arbeitgeber etwas vorschlägt. In den Bereichen, in denen er ein volles Mitbestimmungsrecht hat, kann er selbst die Initiative ergreifen und die Einführung neuer Regelungen verlangen — auch wenn der Arbeitgeber das nicht möchte.
Kommt keine Einigung zustande, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Diese kann dann eine für beide Seiten verbindliche Entscheidung treffen. Damit hat das Initiativrecht echte Durchsetzungskraft.
Das Initiativrecht gilt für den einfachen Betriebsrat genauso wie für den Gesamtbetriebsrat (§ 50 BetrVG) und den Konzernbetriebsrat (§ 58 BetrVG).
Das Initiativrecht besteht auch dann, wenn ein Thema im Betrieb bisher gar nicht geregelt war — zum Beispiel wenn erstmals ein Betriebsrat gewählt wurde. Der Betriebsrat kann bestehende Praxis aufgreifen und in einer Betriebsvereinbarung festschreiben.
Wichtig: Das Initiativrecht gilt nur in den Mitbestimmungsbereichen des § 87 BetrVG. In anderen Bereichen — etwa bei Fragen der Berufsbildung nach §§ 96–98 BetrVG — kann der Betriebsrat zwar Vorschläge machen, hat aber keine rechtliche Möglichkeit, diese gegen den Willen des Arbeitgebers durchzusetzen.
Über seine allgemeinen Aufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kann der Betriebsrat zwar auch in anderen Bereichen Anregungen einbringen — die fehlende Durchsetzungsmöglichkeit bleibt dabei jedoch bestehen.