Insolvenzgericht

Das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, das für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit ist gesetzlich geregelt und ausschließlich — das bedeutet, nur ein bestimmtes Gericht darf das Verfahren führen.

In Kürze

Das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, das für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit ist gesetzlich geregelt und ausschließlich — das bedeutet, nur ein bestimmtes Gericht darf das Verfahren führen.

Definition

Grundsätzlich ist dasjenige Amtsgericht als Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Dies ist in § 2 Abs. 1 InsO geregelt. Die Landesregierungen können jedoch abweichend davon andere oder zusätzliche Amtsgerichte als Insolvenzgerichte bestimmen.

Für die örtliche Zuständigkeit kommt es darauf an, wo der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat — also in der Regel seinen Wohnsitz oder Firmensitz. Alternativ ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners liegt (§ 3 Abs. 1 InsO).

Sind ausnahmsweise mehrere Gerichte gleichzeitig zuständig, gilt das sogenannte Prioritätsprinzip: Das Gericht, bei dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuerst gestellt wurde, ist allein zuständig und schließt die anderen Gerichte aus (§ 3 Abs. 2 InsO).

Wird ein Antrag beim falschen — also örtlich unzuständigen — Gericht gestellt, kann dieser kostenpflichtig abgewiesen werden. Das Gericht hat aber auch die Möglichkeit, den Antrag von Amts wegen oder auf Antrag an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 4 InsO i.V.m. § 281 ZPO). Ein solcher Verweisungsbeschluss ist für das empfangende Gericht bindend und kann nicht angefochten werden.

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