Insolvenzgericht

In Kürze

Das Insolvenzgericht ist das Amtsgericht, das für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens zuständig ist. Die Zuständigkeit ist gesetzlich geregelt und ausschließlich — das bedeutet, nur ein bestimmtes Gericht darf das Verfahren führen.

Definition

Grundsätzlich ist dasjenige Amtsgericht als Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat. Dies ist in § 2 Abs. 1 InsO geregelt. Die Landesregierungen können jedoch abweichend davon andere oder zusätzliche Amtsgerichte als Insolvenzgerichte bestimmen.

Für die örtliche Zuständigkeit kommt es darauf an, wo der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat — also in der Regel seinen Wohnsitz oder Firmensitz. Alternativ ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners liegt (§ 3 Abs. 1 InsO).

Sind ausnahmsweise mehrere Gerichte gleichzeitig zuständig, gilt das sogenannte Prioritätsprinzip: Das Gericht, bei dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuerst gestellt wurde, ist allein zuständig und schließt die anderen Gerichte aus (§ 3 Abs. 2 InsO).

Wird ein Antrag beim falschen — also örtlich unzuständigen — Gericht gestellt, kann dieser kostenpflichtig abgewiesen werden. Das Gericht hat aber auch die Möglichkeit, den Antrag von Amts wegen oder auf Antrag an das zuständige Gericht zu verweisen (§ 4 InsO i.V.m. § 281 ZPO). Ein solcher Verweisungsbeschluss ist für das empfangende Gericht bindend und kann nicht angefochten werden.