In Kürze
Die Insolvenzgeldversicherung sichert Arbeitnehmer ab, wenn ihr Arbeitgeber insolvent wird. Sie stellt sicher, dass offene Lohnansprüche und Sozialversicherungsbeiträge für die letzten drei Monate vor der Insolvenz ausgezahlt werden.
Definition
Die Insolvenzgeldversicherung wird von den Arbeitsagenturen durchgeführt. Finanziert wird sie durch die sogenannte Insolvenzgeldumlage — ein Beitrag, den Arbeitgeber zahlen und der seit 2009 über die Krankenkassen eingezogen wird.
Tritt eine Insolvenz ein, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld für die letzten drei Monate ihres Arbeitsverhältnisses vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das bedeutet: Wer in dieser Zeit keinen oder nur teilweise Lohn erhalten hat, bekommt die ausstehenden Beträge erstattet.
Auch die Krankenkassen haben einen Anspruch: Die Arbeitsagentur erstattet ihnen die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (also Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung), die der Arbeitgeber in diesen drei Monaten nicht mehr gezahlt hat. Ausgenommen sind dabei Säumniszuschläge und Zinsen auf gestundete Beiträge.
Leistungen gibt es nicht nur bei einer förmlichen Insolvenzeröffnung. Sie greifen auch, wenn ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen wurde oder der Betrieb seine Tätigkeit vollständig eingestellt hat und ein Insolvenzverfahren offensichtlich nicht mehr möglich ist.
Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen sind:
- § 165 SGB III — Anspruch auf Insolvenzgeld und Voraussetzungen
- § 169 SGB III — eigenständige Geltendmachung der Leistungen im Insolvenzverfahren
- § 175 SGB III — Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge an die Krankenkassen